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Ratgeber Untervermietung
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Asbestbeseitigung in Mietwohnung - Vorschriften sind zu beachten
Führt der Vermieter in einer Mietwohnung Sanierungsmaßnahmen wegen Belastung der Wohnung mit Asbest durch, muss er bei der Asbestbeseitigung, bzw. die Fachfima, bestimmte Vorgaben (Standards), Vorschriften einhalten.
In Mietwohnungen kann Asbest verbaut sein
In vielen nach dem Zweiten Weltkrieg errichteten Neubauten sind Materialien verbaut worden, die Asbest enthalten.
Beim Sägen oder Anbohren solcher Materialien, oder beim Herausreißen können Asbestfasern frei werden. Asbestfasern können zu Gesundheitsschäden führen, insbesonder in der Lunge.
Asbestfasern in der Mietwohnung - Minderung und Schadenersatz möglich
Besteht in der Wohnung eine Belastung durch Asbestfasern, dann stelt das einen Mangel dar.
- Ein Mangel kann zu einer Mietminderung berechtigen, wenn der Vermieter von dem Mangel informiert worden ist und den Mangel nicht beseitigt.
Mangelanzeige an den Vermieter - Achten Sie darauf, dass Sie - am besten gleich mit der Mangelanzeige - die Mietzahlung unter Vorbehalt stellen.
- Kann dem Vermieter ein Verschulden vorgeworfen werden, dann kann auch ein Anspruch auf Schadenersatz in Betracht kommen.
Fußboden - Fußbodenplatten der Mietwohnung enthalten Asbest, asbesthaltigen Kleber
In einem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall waren im Sommer 2011 vor Neuvermietung der Wohnung asbesthaltige Fußbodenplatten entfernt und der ebenfalls asbesthaltige Kleber war versiegelt worden.
Das war damals allgemeiner Stand der Technik.
- Ab Sommer 2012 waren aufgrund der Entwicklung besserer Verfahren bei der Asbestsanierung von Fußböden regelmäßig auch die asbesthaltigen Klebstoffe zu entfernen.
Die nach der Sanierung eingezogenen Mieter fürchteten, einer Asbestbelastung ausgesetzt zu sein, und verlangten wegen dieses Mangels Mietminderung und Schadensersatz für ihren Teppichboden, der ihrer Ansicht nach durch Asbeststaub unbenutzbar geworden war.
Asbestsanierung - Gericht lehnt Anspruch auf Mietminderung und Schadenersatz ab
Das Landgericht Berlin lehnte mit Urteil vom 20.12.2016 (Az. 63 S 164/16 ) die Ansprüche ab. Die Kammer meinte, die spätere Änderung der Vorgaben für die Sanierung asbesthaltiger Fußböden bedeute keinen Mangel der Wohnung, denn der frühere Fußbodenbelag sei nach dem damaligen Stand der Technik beseitigt worden. Eine Nachrüstung bereits sanierter Häuser war in den neuen Vorgaben nicht vorgesehen.
- Ãœberzeugender als diese Ãœberlegung:
Die von der Vermieterin in Auftrag gegebene Begutachtung von Staubproben von Oberflächen in der Wohnung und von Proben aus den Staubsaugern der Mieter hatte kein Asbest festgestellt. - Es gab auch keine Beschädigungen an asbesthaltigen Fußbodenplatten, was einen Mangel dargestellt hätte, denn diese waren entfernt worden.
Als Mieter sollten Sie möglichst vor Beginn einer Auseinandersetzung selbst prüfen lassen, ob Asbestfasern feststellbar sind.
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Redaktion
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