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Aufnahme der Eltern in die Mietwohnung

Mieter dürfen ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters ihre Eltern in die Mietwohnung aufnehmen, sofern die Wohnung dadurch nicht überbelegt wird.

Aufnahme, Einzug der Eltern in die Mietwohnung der Kinder - Erlaubnis vom Vermieter?

Eine Ehepaar hatte ein Einfamilienhaus gemietet, um dort mit ihren drei Kindern zu wohnen, mit Zustimmung der Vermieterin bauten sie das Dachgeschoss für die älteste Tochter aus. Nachdem diese ausgezogen war, nahmen sie - ohne die Vermieterin zu fragen - die Eltern der Mieterin auf, die von nun an in dem Dachgeschoss wohnten.

Einige Zeit später beanstandete die Vermieterin die Ãœberlassung der Dachgeschossräume an die Eltern, forderte die Mieter auf, diese "unberechtigte Gebrauchsüberlassung" zu beenden. Der Mietvertrag wurde schließlich seitens des Vermieters gekündigt.

Aufnahme der Eltern in die Mietwohnung - Erlaubnis vom Vermieter erforderlich?

Wenn Mieter ihre Wohnung ohne eine womöglich erforderliche Erlaubnis teilweise an andere  überlassen, so kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Es kam also darauf an, ob die Mieter vorher eine Erlaubnis beim Vermieter hätten einholen (notfalls einklagen) müssen. Die Mieter argumentierten, Platz sei genug da, der Vater habe eine sehr geringe Rente und bedürfe wegen gesundheitlicher Einschränkungen auch der Betreuung.

Hinweis


Erlaubnis zur Untervermietung der Mietwohnung

Mieter können einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters haben, einen Teil der Mietwohnung unterzuvermieten, § 553 BGB. Als Mieterin oder Mieter müssen Sie allerdings die Erlaubnis des Vermieters beantragen und erhalten, bevor Sie Räume an Untermieter überlassen.
Erlaubnis des Vermieters für Untervermietung einholen

(Die heute in § 553 stehende Regelung, dass Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung haben können, hatte seinerzeit die Nummerierung § 549 BGB.)

Urteil: Mieter können die Eltern in der Mietwohnung aufnehmen 

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied durch Beschluss vom 6.10.1997 (BayObLGAz. RE-Miet 2/96 ) :

  • Der Mieter kann berechtigt sein, seine Eltern, auch ohne Erlaubnis des Vermieters, in die Mietwohnung aufzunehmen.

Es sei anerkannt, dass Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme der Eltern in die Mietwohnung haben, zumal sie den Eltern gegenüber nach dem Gesetz auch zum Unterhalt verpflichtet seien.

  • Es komme nur darauf an, ob der Vermieter nach der Art und dem Zuschnitt der Wohnung damit rechnen musste, dass soviele Personen in die Wohnung einziehen.
  • Die Mieter hätten also jedenfalls den Anspruch auf eine entsprechende Erlaubnis, wenn durch den Einzug die Wohnung nicht überbelegt werde und nicht andere Gründe vorliegen, die die Aufnahme der Eltern unzumutbar machen.
  • Diese Entscheidung des BayObLG wird allgemein so verstanden, dass Mieter für die Aufnahme von Eltern vorher nicht eine Erlaubnis beantragen müssen.
    Allerdings ist zu empfehlen, dem Vermieter die Aufnahme mitzuteilen.
    Aufnahme der Eltern in die Mietwohnung

Redaktion


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