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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Auslandsaufenthalt als berechtigtes Interesse für Untervermietung
Ein längerer Auslandsaufenthalt kann für Mieter einer Mietwohnung ein berechtigtes Interesse für die Untervermietung von Zimmern ihrer Wohnung geben.
Auslandsaufenthalt - Erlaubnis für Untervermietung von zwei Zimmern der Mietwohnung
Wegen eines bevorstehenden Auslandsaufenthalts stellten Mieter bei ihrem Vermieter den Antrag auf eine zeitlich befristete Untermieterlaubnis für zwei Zimmer ihrer Wohnung.
Berufliche Tätigkeit im Ausland - Vermieter verweigert die Zustimmung für Untervermietung
Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung und wurde auf Zustimmung zur Erlaubnis der Untervermietung verklagt:
Untervermietung verweigert - Klage auf Erlaubnis gegen Vermieter
- Das zuständige Amtsgericht verurteilte die Vermieterin, der beantragten zeitlich befristeten Untervermietung zuzustimmen.
Schadenersatz vom Vermieter wegen der nicht erteilten Genehmigung zur Untervermietung
Wegen der nicht erteilten Untermieterlaubnis verlangten die Mieter Schadenersatz von ihrem Vermieter für die ihnen entgangene Untermiete.
Auslandsaufenthalt berechtigtes Interesse für Untervermietung - Schadenersatz vom Vermieter
Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13 ) bestätigte den Anspruch des Mieters auf Schadenersatz.
- Da der Vermieter, trotz des Vorliegens eines berechtigten Interesses, keine Untermieterlaubnis erteilt hatte, habe er schuldhaft gehandelt und schulde den Ersatz des Schadens.
Gemäß § 553 Abs. 1 BGB war der Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung gegeben und der Vermieter musste Schadenersatz in Höhe der entgangenen Untermiete zahlen.
Der Schadenersatz für die entgangene Untermiete betrug fast 7.500 Euro.
Der Bundesgerichtshof stellte auch fest:
Es reicht aus, wenn der Mieter ein Zimmer der Wohnung zurückbehält, dieses nur gelegentlich nutzt.
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Redaktion
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