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Untervermietung einer Einzimmerwohnung - Erlaubnis vom Vermieter

Die Erlaubnis zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung vom Vermieter zu bekommen, kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters möglich sein. 

Ist die Untervermietung einer Einzimmerwohnung möglich?

Für eine Einzimmerwohnung können Mieter keine generelle Erlaubnis für die Untervermietung vom Vermieter verlangen. 

Ein Anspruch darauf, dass die Einzimmerwohnung untervermietet werden kann, besteht nur in Ausnahmefällen. Immer muss ein berechtigtes Interesse vorhanden sein:
Erlaubnis Untervermietung - berechtigtes Interesse ist Voraussetzung 

Mögliche Gründe für die Untervermietung einer Einzimmerwohnung

Die Untervermietung kann möglich sein, wenn Mieter ein berechtigtes Interesse für die Untervermietung einer Einzimmerwohnung haben, z.B. sich zeitweise im Ausland aufhalten.
Auslandsaufenthalt als berechtigtes Interesse für Untervermietung 

Es kann dann durchaus möglich sein, dass sich der Anspruch für eine befristete Untervermietung ergibt: 
Zeitmietvertrag für Untermieter - Befristung Untermietvertrag, auf Zeit 

und die Erlaubnis des Vermieters durchgesetzt werden kann.
Untervermietung einer Einzimmerwohnung - Gründe für Erlaubnis 

Einzimmerwohnung untervermieten - Erlaubnis vom Vermieter bekommen

Vor der Beantragung der Erlaubnis beim Vermieter sollte eine eingehende rechtliche Prüfung vorgenommen werden, wenn Schwierigkeiten mit dem Vermieter zu erwarten sind.

Von der Rechtsprechung wird meist verlangt, dass der Hauptmieter einen abgrenzbaren Bereich der Wohnung für die eigene Nutzung behält: 
Untervermietung - gesamte Wohnung untervermieten möglich? 

Eine eindeutige räumliche Abgrenzung ist bei Einzimmerwohnungen schwierig. Trotzdem, so auch ein Urteil des Bundesgerichsthofes, kann der Vermieter verpflichtet sein, die Untervermietung zu erlauben. 
Einzimmerwohnung - Erlaubnis zur Untervermietung 

Untervermietung einer Einzimmerwohnung - Hauptmieter sollte sich rechtlich beraten lassen

Bevor Mieter sich an den Vermieter für eine Erlaubnis zur Untervermietung wenden, sollte eine Rechtsberatung für den Einzelfall in Anspruch genommen werden. Für Hauptmieter können sich Vermieterpflichten ergeben.

Eine Vermieterpflicht könnte z.B. sein:

Will der Hauptmieter den Mietvertrag später kündigen, dann ist hierfür â€žsein berechtigtes Interesse“ (zum Beispiel bestehender Eigenbedarf) nachzuweisen, § 573 BGB.
Der Untermieter kann der Kündigung sogar widersprechen (§§ 574 ff. BGB):
Sozialklausel - Kündigung Mietvertrag, Widerspruch soziale Gründe 

Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
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