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Modernisierungsmieterhöhung  - Kosten der Ersatzwohnung ansetzbar?

Müssen Mieter wegen einer Modernisierungsmaßnahme aus ihrer Wohnung in eine Ersatzunterkunft, Ersatzwohnung ausweichen, dann entstehen dafür erhebliche Kosten. Sind die Kosten einer Ersatzwohnung im Rahmen der Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung vom Vermieter ansetzbar?

Umzug in Ersatzwohnung, Ausweichwohnung wegen Modernisierung - wer trägt die Kosten?

Zunächst einmal muss in diesem Fall der Vermieter in angemessenem Umfang die Aufwendungen ersetzen, die der Mieter hatte, oder der Vermieter zahlt gleich selbst die für den Bezug einer Ersatzwohnung entstehenden Kosten.

Das sind z.B. Kosten des Umzugunternehmens, auch z.B. Kosten für die Einlagerung von Möbeln und Einrichtung.

Hinweis


Entstehen Mietern weitere angemessene und erforderliche Kosten im Rahmen einer Modernisierung, so hat der Vermieter auch diese zu ersetzen:
Aufwand, Kosten für Mieter wegen Modernisierung 

Mieterhöhung wegen Modernisierung - gehören Kosten der Ausweichwohnung dazu?

Können Vermieter immer die Kosten einer Ersatzwohnung bei der später zu berechnenden Modernisierungsmieterhöhung ansetzen?

Nach Modernisierungsarbeiten kann die Miete wegen der "für die Wohnung aufgewendeten Kosten" erhöht werden, § 559 BGB. Es stellt sich die Frage, was im Sinne dieser Vorschrift als Mieterhöhung umgelegt werden darf, also am Ende von den Mietern getragen werden muss.

Vermieter will Kosten der Ersatzwohnung für die Modernisierungsmieterhöhung ansetzen

Ein Berliner Vermieter hatte gemeint, zu diesen Kosten gehörten auch:

Kosten für Packmaterial und Packhelfer,

Kosten für die Bewachung der Arbeiten,

und die Kosten für die Ausweichwohnung.

Er rechnete diese von ihm bezahlten Kosten in die Mieterhöhung wegen der Modernisierung (Modernisierungszuschlag) ein.

  • Damit hätte der Mieter im Ergebnis diese Kosten doch selbst in Form der Mieterhöhung getragen.

Vermieter darf Kosten der Ersatzwohnung nicht für Modernisierungsmieterhöhung berechnen 

Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 6.8.2019 - 67 S 342/18) hat entschieden, dass solche Kosten nicht "für die Wohnung aufgewendet" worden waren, also nicht dem Mieter durch die Modernisierungsmieterhöhung belastet werden können.

  • Das Gericht kam zur Feststellung:
    Die Kosten der Ausweichwohnung seien nicht infolge der Baumaßnahme angefallen, sondern lediglich anlässlich der Baumaßnahme.
Hinweis


Ob in einem ähnlichen Streitfall auch das für Sie zuständige Gericht so entscheiden würde, ist offen.
Aufwendungen für Ausweichwohnung - Modernisierung, Instandsetzung 

Bei Modernisierung wird das Gebot der Wirtschaftlichkeit missachtet - Mieterhöhung unwirksam

Amtsgericht und Landgericht hatten festgestellt, dass der Vermieter die Modernisierungsarbeiten durch eine Firma hatte ausführen lassen, deren Geschäftsführer er selbst war, und weit überhöhte Preise vereinbart wurden. Damit sei - so das Landgericht - durch kollusives Zusammenwirken von Vermieter und Baufirma aufgrund verwerflicher Gesinnung zum Nachteil des Mieters gehandelt, die Mieterhöhungserklärung sei insgesamt wegen Sittenwidrigkeit und Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot unwirksam, § 138 BGB, § 242 BGB,


Redaktion


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