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Betriebskostenabrechnung - Kosten Graffitibeseitigung als Betriebskosten

Im Regelfall ist ein Mieter nicht verpflichtet, die Kosten der Beseitigung von Graffiti am Haus, an Teilen der Fassade, als Betriebskosten zu zahlen.

Graffitibeseitigung als Betriebskosten in der Abrechnung der Wohnung

Taucht eine solche Position in der Abrechnung auf, so lohnt sich die Überprüfung.

Hinweis


Oft erkennt man, dass eine Abrechnung solcher Kosten erfolgte, nur durch die Prüfung der Abrechnungsbelege, da solche Kosten für die Reinigung der Fassade z.B. bei der Position der Hausreinigungskosten "versteckt" sein können:
Belege, Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung prüfen, einsehen 

Betriebskosten - Kosten einer Graffitibeseitigung im Hausflur als Kosten der Gebäudereinigung

Handelt es sich dagegen um Beseitigungskosten, die für die Reinigung im Hausflur an Wänden entstehen bzw. entstanden sind, dann kann die Umlage von solchen Reinigungskosten möglich sein.

Weitere Hinweise:

Regelung im Mietvertrag - Kosten der Graffitibeseitigung als Betriebskosten 

Die Kostenumlage ist immer möglich, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass zu den Betriebskosten, die dem Mieter übertragen worden sind, auch die Kosten der Graffitibeseitigung gehören. 

Dann muss der konkrete Hinweis auf die unter die Betriebskosten fallenden Beseitigungskosten, damit die Zahlungspflicht entsteht, schriftlich im Mietvertrag stehen - so der übliche Fall.

Reinigungskosten für Graffiti wurden über Jahre als Betriebskosten abgerechnet und gezahlt

Es gibt allerdings immer wieder Gerichtsentscheidungen, die der Auffassung sind, auch ohne Erwähnung im Vertrag müssten Mieter die Graffitireinigungskosten tragen - 

  • nämlich dann, wenn der Vermieter seit vielen Jahren diese Kosten bei der Betriebskostenabrechnung ansetzt und man als Mieter die Zahlung bzw. Nachzahlung, die auch diese Kosten beinhaltet, widerspruchslos über Jahre hin gezahlt hat.
  • Damit soll man dann akzeptiert haben, auch diese Kosten tragen zu müssen.

Wie das zuständige Gericht an Ihrem Wohnsitz die Sachlage beurteilt, sollten Sie mit Hilfe eines Anwalts klären.

Vereinbarung zur Übernahme der Kosten der Graffitibeseitigung durch schlüssiges Verhalten

Es bestand Streit, ob die Wohnungsmieter die Kosten für die regelmäßige Graffitibeseitigung anteilig zu zahlen hätten.

Die Vermieterin legte die Kosten seit mehreren Jahren auf die Mieter um.

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln hatte sich mit diesem Streit zu beschäftigen.

Umlage der Beseitigungskosten von Graffitti als sonstige Betriebskosten möglich

Das Ergebnis: Die Kosten einer regelmäßigen Graffitibeseitigung können sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebs­kosten­verordnung sein,  wenn die Fassade von Graffiti nur gereinigt wird, tatsächlich nur Reinigungskosten entstehen, so das Gericht - aber auch dann müssen diese Kosten als Sonstige Betriebskosten vereinbart sein.

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin: 

Urteil vom 01.03.2017, Az. 6 C 54/16.

Tipp


Werden Sonstige Betriebskosten mit der Betriebskostenabrechnung abgerechnet, so lohnt sich eine Ãœberprüfung: 

Sonstige Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung prüfen 

Hinweis


Sehen Sie die Betriebskostenabrechnung auch daraufhin durch, ob dort Kosten auftauchen, die bisher nicht abgerechnet worden sind:

Sonstige Betriebskosten, neue Betriebskosten - vom Mieter zu zahlen? 



Redaktion


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