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Betriebskostenabrechnung - Vermieter schickt absichtlich falsche
Das Landgericht Bonn (Az. 6 S 138/14) beschäftigte sich mit einem Fall, wo der Vermieter einer Eigentumswohnung, weil der Verwalter nicht rechtzeitig die Hauskostenabrechnung erstellt hatte, einfach die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres dem Mieter nochmals übersandte.
Übersendung einer falschen Betriebskostenabrechnung - Korrektur Monate später
Aus dieser "falschen" alten Abrechnung aus dem Vorjahr, ergab sich eine Nachforderung in Höhe von rund 257 Euro.
Als dann der Verwalter die Hausgeldabrechnung erstellt hatte, schickte der Vermieter die "richtige" Betriebskostenabrechnung, fast 4 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes. Daraus ergab sich eine Nachzahlung von mehr als 300 Euro.
Der Vermieter muss eine BetriebsÂkostenÂabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des AbrechnungsÂzeitraums dem Mieter zugesendet haben.
- Versäumt der Vermieter diese Frist, dann sind Betriebskostennachforderungen in der Regel ausgeschlossen.
Vermieter verklagt Mieter auf Nachzahlung von Betriebskosten aus falscher Abrechnung
Der Mieter weigerte sich, wegen der verspätet zugegangenen Abrechnung, diese Nachforderung zu zahlen.
Daraufhin forderte der Vermieter die 257 Euro aus der dem Mieter "fristgemäß" zugegangenen falschen Abrechnung. Auch diese Zahlung verweigerte der Mieter, und der Vermieter klagte.
Bereits das Amtsgericht verneinte die Rechtmäßigkeit der Forderung und der Vermieter ging in die Berufung. Das Landgericht entschied ebenfalls zu Gunsten des Mieters und der Vermieter konnte keine Forderung durchsetzen:
- Alibiabrechnungen oder Scheinabrechnungen seien nicht geeignet, um die Abrechnungsfrist einzuhalten. Solche Abrechnungen würden nur der Sicherung eventueller Nachforderungen des Vermieters dienen.
- Einem Mieter sei es aber grundsätzlich nicht zuzumuten, gegen eine Scheinabrechnung vorzugehen.
- Erst recht sei es unzumutbar, Mietern dabei sogar den Klageweg aufzubürden.
Redaktion
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