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Dachboden, Speicher für Mieter einer Wohnung nicht nutzbar
Ist im Mietvertrag für eine Mietwohnung vereinbart, dass Mieter einen gemeinschaftlichen Dachboden (Speicher) eines Hauses mitnutzen dürfen, dies dann aber nicht (mehr) möglich ist, so besteht für die betroffenen Mieter die Möglichkeit zur Mietminderung.
- Es ist keine Mietminderung möglich, wenn der Dachboden nicht mitvermietet ist, keine ausdrückliche Vereinbarung dazu besteht.
- Auch eine vom Vermieter über längere Zeit geduldete Nutzung führt nicht zu einer Vertragsänderung, Mitvermietung - der Vermieter kann die Nutzung widerrufen.
Nutzung des Dachbodens der Mietwohnung - vertragliche Vereinbarung mit Vermieter
Wurde die Nutzung nicht ausdrücklich im Mietvertrag oder nachträglich (am besten schriftlich) mit dem Vermieter vereinbart, so kann der Vermieter jederzeit eine bislang geduldete Nutzung widerrufen.
- Dies gilt auch dann, wenn über Jahre der Vermieter die Nutzung durch einen Mieter geduldet hatte, denn eine solche Nutzung wird nicht Vertragsbestandteil des Mietvertrages - es gibt kein Gewohnheitsrecht:
Gewohnheitsrecht - gibt es das im Mietrecht für Mieter?
Dachboden ist nicht mehr als Abstellraum, zum Wäsche trocknen für Mieter nutzbar
Obwohl im Mietvertrag für eine 75 qm große Wohnung die Nutzung des gemeinschaftlichen Dachbodens mit anderen Mietparteien vereinbart war, entzog der Vermieter dem Mieter die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit für den Gemeinschaftsraum.
Vermieter will keine Mietminderung wegen des nicht mehr nutzbaren Dachbodens zulassen
Mit einer Mietminderung war der Vermieter nicht einverstanden. Daher musste ein Gericht entscheiden.
- Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 31.07.14, Az. 203 C 192/14) kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der nicht mehr gegebenen Nutzungsmöglichkeit des gemeinschaftlichen Dachbodens für die 75 qm große Wohnung um einen erheblichen Mangel handelt.
Mietminderung, weil der Dachboden als Gemeinschaftsraum für Mieter nicht mehr zu nutzen ist
Das Gericht sprach dem Mieter eine monatliche Mietminderung in Höhe von 2% zu, weil auch mitvermietete Gemeinschaftsräume zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehören, das Entziehen der Nutzungsmöglichkeit den Mieter in diesem Fall zur Mietminderung berechtigt.
Redaktion
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