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Dachboden, Speicher für Mieter nicht mehr nutzbar - Mietminderung

Ist im Mietvertrag für eine Wohnung vereinbart, dass Mieter einen gemeinschaftlichen Dachboden (Speicher) eines Hauses mitnutzen dürfen, aber ist dies dann nicht mehr möglich, so besteht für Mieter die Möglichkeit zur Mietminderung. 

Ist der Dachboden, der Speicher an die Mieter der Wohnungen mitvermietet?

Entscheidend ist zunächst ob der Dachboden den Wohnungsmietern mitvermietet ist.

  • Es ist keine Mietminderung möglich, wenn der Dachboden nicht mitvermietet ist, keine ausdrückliche mietvertragliche, oder später geschlossene Vereinbarung dazu besteht.
  • Auch eine vom Vermieter über längere Zeit geduldete Nutzung führt nicht zu einer Vertragsänderung, Mitvermietung - der Vermieter kann die Nutzung widerrufen.

Nutzung des Dachbodens der Mietwohnung - vertragliche Vereinbarung mit Vermieter

Wurde die Nutzung nicht ausdrücklich im Mietvertrag oder nachträglich (am besten schriftlich) mit dem Vermieter vereinbart, so kann der Vermieter jederzeit eine bislang geduldete Nutzung für einen Speicher oder für einen Dachboden widerrufen.

Vermieter duldet jahrelang die Nutzung eines Speichers oder eines Dachbodens

Der Widerruf zur weiteren Nutzung ist auch dann möglich, wenn über Jahre der Vermieter die Nutzung durch einen oder mehrere Mieter geduldet hatte, denn eine solche nur geduldete Nutzung wird nicht Vertragsbestandteil des Mietvertrages - es gibt kein Gewohnheitsrecht: 
Gewohnheitsrecht - gibt es das im Mietrecht für Mieter?

Dachboden ist nicht mehr als Abstellraum, zum Wäsche trocknen für Mieter nutzbar

Ein Vermieter entzog dem Mieter die Nutzungsmöglichkeit für den Gemeinschaftsraum, obwohl im Mietvertrag für eine 75 qm große Wohnung die Nutzung des Dachbodens gemeinschaftlich mit anderen Mietparteien ausdrücklich vereinbart war, .

Vermieter will keine Mietminderung wegen des nicht mehr nutzbaren Dachbodens zulassen

Mit einer Mietminderung war der Vermieter nicht einverstanden. Daher musste ein Gericht entscheiden.

  • Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 31.07.14, Az. 203 C 192/14) kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der nicht mehr gegebenen Nutzungsmöglichkeit des gemeinschaftlichen Dachbodens für die 75 qm große Wohnung um einen erheblichen Mangel handelt.

Mietminderung, weil der Dachboden als Gemeinschaftsraum für Mieter nicht mehr zu nutzen ist

Das Gericht sprach dem Mieter eine monatliche Mietminderung in Höhe von 2% zu, weil auch mitvermietete Gemeinschaftsräume zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehören, das Entziehen der Nutzungsmöglichkeit den Mieter in diesem Fall zur Mietminderung berechtigt.


    Redaktion


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