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Diskriminierung Behinderter - Vermieter muss Entschädigung zahlen

Eine landeseigene Berliner Wohnungsbaugesellschaft muss wegen Diskriminierung eines Behinderten Entschädigung zahlen, weil die Gesellschaft über zwei Jahre den Anbau einer Rollstuhlrampe an der Zugangstreppe des Hauses zu Unrecht ablehnte.

Angehöriger des Mieters braucht Rollstuhl - Genehmigung einer Rampe durch Vermieter

Ein Mieter beantragte beim Vermieter die Genehmigung zum Anbau einer Rollstuhlrampe, die er selbst bezahlen wollte. Sein Ehegatte, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, könnte sonst wegen sechs Treppenstufen am Hauseingang das Haus nicht ohne fremde Hilfe betreten oder verlassen. Deswegen verlangte der Mieter von seiner Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe an der Außentreppe für seinen Familienangehörigen und erklärte auch die Kostenübernahme für diese bauliche Maßnahme. 

Mieter will Erlaubnis zum Bau einer Rollstuhlrampe - Vermieter erteilt keine Genehmigung

Trotz der vom Mieter erklärten Kostenübernahme erteilte die Vermieterin keine Genehmigung.

Daraufhin klagte der Mieter auf die Genehmigung:
Keine Erlaubnis vom Vermieter - Klage auf Erteilung der Genehmigung.

Klage auf Entschädigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Der Angehörige, der während des Prozesses zwei Jahre lang die Wohnung nicht ohne fremde Hilfe hatte betreten oder verlassen können, klagte auf Entschädigung, wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Zunächst lehnte das Amtsgericht eine Entschädigung ab - der Kläger ging in Berufung.

Vermieter muss Entschädigung wegen Diskriminierung eines Behinderten zahlen

Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin am 30.09.2024 (Az. 66 S 24/24 ) die Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von 11.000 €  verurteilt und keine Revision gegen das Urteil zugelassen.

Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach Â§ 19 AGG.

Eine Benachteiligung, z.B. wegen einer Behinderung, ist auch in "zivilrechtlichen Massengeschäften" unzulässig und die Vermietung von Wohnraum fällt darunter, wenn Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was hier gegeben war. 

Diskriminierung, wenn Vermieter behindertengerechte bauliche Maßnahme nicht erlaubt

Das Landgericht verurteilte die Vermieterin, weil sie den Ehepartner des Mieters wegen seiner Behinderung diskriminiert habe, der Anbau der Rampe gegenüber dem Mieter nicht erlaubt wurde.

Im Vergleich zu anderen Mietern, ohne körperliche Behinderung, sei dem Angehörigen der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden, betonte das Gericht.
"Eine im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG durch Unterlassen ausgelöste unmittelbare Benachteiligung ... ist insbesondere gegeben, wenn der Vermieter einer gesetzlich auferlegten Handlungspflicht nicht hinreichend nachkommt ..."

Diese sei durch § 554 BGB gegeben gewesen.

Vermieterin hätte dem Mieter den Bau der Rollstuhlrampe genehmigen müssen

Die Vermieterin habe den Bau der Rampe über zwei Jahre und trotz der schon beim Amtsgericht erfolgten klaren Verurteilung bis zur Entscheidung des Landgerichts ohne ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Mieteranliegen mit pauschalen, nicht überzeugenden Gründen verweigert.
Durch dieses Verhalten sei eine Benachteiligung durch Unterlassen gegeben, da die Vermieterin nach § 5 AGG verpflichtet war, die Benachteiligung des Klägers durch Erteilung der Zustimmung zum Bau der Rampe zu beseitigen. 



Redaktion


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