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Ratgeber Untervermietung
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Eigenbedarf vorgetäuscht - Auskunft zu Mietdifferenz für Schadenersatz
Wurde für die Kündigung der Eigenbedarf vorgetäuscht, die Wohnung anderweitig vermietet, dann kann der Mieter, der die Wohnung zurückgegeben hat, Auskunft verlangen über die Höhe der neuen Miete, um einen möglichen Schadenersatzanspruch in Höhe der Mietdifferenz zu belegen.
Eigenbedarfskündigung - Eigenbedarf vorgetäuscht, Schadenersatzanspruch für Mieter
Der Vermieter kann den Mietvertrag durch ordentliche Kündigung beenden, wenn Eigenbedarf besteht, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Eigenbedarfskündigung - Rechte der Mieter.
- Nicht selten wird der Eigenbedarf vorgetäuscht, was allerdings oft erst feststellbar ist, wenn die Mieter die Wohnung zurückgegeben haben.
- Kann nachgewiesen werden, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht wurde, dann haben die Mieter einen Schadenersatzanspruch.
Vorgetäuschter Eigenbedarf - Schadenersatzanspruch der Mieter.
Vorgetäuschter Eigenbedarf - Mieter verlangt Schadenersatz
Ein Mietvertrag war wegen angeblichen Eigenbedarfs für die Tochter des Vermieters gekündigt worden, über zwei Instanzen hielten die Gerichte den Eigenbedarf für gegeben und verurteilten den Mieter zur Räumung, der daraufhin auszog.
Da die Tochter nicht einzog, verlangte der Mieter Schadenersatz in Höhe seiner Umzugskosten. Diesmal gaben Amtsgericht und Landgericht dem ehemaligen Mieter Recht, verurteilten den Vermieter zur Zahlung.
Mieter verlangt für Schadenersatzanspruch Auskunft über Miethöhe des neuen Mietvertrages
Da die Wohnung weiterhin leer stand, erhob der Mieter Klage, dass der Vermieter die Wohnung an ihn zurückgeben solle - der Vermieter erwiderte, sie sei nun anderweitig vermietet, die Wohnung sei vor kurzem an die neuen Mieter übergeben worden. Er legte einen Mietvertrag vor, in dem die Angaben über die Miethöhe geschwärzt waren.
- Der Mieter stellte seine Klage nun um, verlangte Auskunft über die Höhe der Miete in dem neuen Mietverhältnis.
Das Amtsgericht sah hierfür keine rechtliche Grundlage und wies die Klage ab.
Urteil: Gewinn des Vermieters durch vorgetäuschten Eigenbedarf ist herauszugeben
Das Landgericht Berlin entschied durch Urteil, vom 28.01.2024 (Az. 66 S 178/22 ) zugunsten des Mieters. Da die Vortäuschung des Eigenbedarfs nachgewiesen war, die Wohnung aber schon an andere Mieter übergeben war, könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rückgabe an den vormaligen Mieter nicht mehr durchgesetzt werden, sie sei unmöglich geworden.
In einem solchen Fall könne aber der Schädiger, der durch eigenes Handeln die Rückgabe der Wohnung unmöglich gemacht habe, den dadurch erlangten wirtschaftlichen Vorteil nicht behalten, sondern müsse ihn an den früheren Mieter herausgeben, § 285 Abs. 1 BGB.
Vorgetäuschter Eigenbedarf - Vermieter muss Auskunft erteilen über Miethöhe, Mietdifferenz
Da dem Grunde nach der Anspruch auf Herausgabe der Mietdifferenz bestehe, der Mieter aber die in dem neuen Mietvertrag vereinbarte Miete anders nicht herausbekommen könne, bestehe auch ein Anspruch auf Auskunft des Vermieters über die neue Miethöhe.
Dies leitete das Landgericht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab, § 242 BGB.
Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadenersatz in Höhe der Mietdifferenz zur bisherigen Miete?
Das Urteil stützt seine Entscheidung auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Mietrecht für Gewerbeflächen (Az. XII ZR 124/02 ).
- Soweit ersichtlich ist es aber das erste Urteil, in dem für Wohnungsmieter nach vorgetäuschtem Eigenbedarf die Herausgabe der Mietdifferenz als Schadenersatzanspruch für möglich gehalten wurde. Es ist nicht abzusehen, ob andere Gerichte diesem Ansatz folgen werden.
Auch war in diesem Fall die Vortäuschung des Eigenbedarfs schon klar nachgewiesen, wegen der vielen Besonderheiten des Einzelfalls wurde vom Landgericht eine Revision nicht zugelassen.
Über die Höhe des Schadenersatzanspruchs könnte erst in einem weiteren Gerichtsverfahren entschieden werden.
Redaktion
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