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Vorgetäuschter Eigenbedarf - Grund des Vermieters besteht nicht
Ist ein Mieter wegen einer Eigenbedarfskündigung ausgezogen, und nach dem Auszug wird die Wohnung nicht entsprechend der Begründung der Kündigung genutzt, dann liegt der Verdacht nahe, der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen.
Eigenbedarfskündigung - Vermieter muss Grund angeben
Wenn ein Vermieter wegen Eigenbedarf kündigt, muss er dafür eine Begründung angeben. Diese Begründung ist maßgeblich für alle weiteren Folgen.
- Der in der Begründung angegebene Eigenbedarf muss auch tatsächlich bestehen, und zwar bereits im Zeitpunkt der Kündigung. Es reicht nicht aus, wenn (noch) gar kein konkreter Wunsch besteht, die Wohnung selbst zu nutzen, eine sogenannte Vorratskündigung ist nicht erlaubt: Eigenbedarfskündigung, Vorratskündigung - Grund tritt erst später ein
Vorgetäuschter Eigenbedarf - Schadenersatz für Mieter
- Wird ein Eigenbedarf nur vorgetäuscht, dann ist der Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet: Vorgetäuschter Eigenbedarf - Schadenersatzanspruch des Mieters .
- Der Mieter muss beweisen, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht wurde.
- Wenn aber die Wohnung nach Auszug des Mieters nicht alsbald entsprechend der Begründung für den Eigenbedarf genutzt wird, dann liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf vorgeschoben, der Mieter getäuscht wurde. - Dann muss der Vermieter nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund der Eigennutzungswunsch nachträglich entfallen sein soll.
- Nur wenn das vom Vermieter ausreichend erklärt wird, ist wieder der Mieter dran, Anhaltspunkte zu nennen, dass schon im Zeitpunkt der Kündigung der angegebene Grund für den Eigenbedarf gar nicht bestand.
Vorgetäuschter Eigenbedarf - BGH stellt strenge Anforderungen an Prüfung des Sachverhalts
Der Bundesgerichtshof hat am 29.03.2017 nochmals die strengen Anforderungen an eine solche nachträgliche Erklärung des Vermieters klargestellt und verlangt gleichzeitig auch von den Gerichten, dass sie Beweisangeboten zu einem vorgetäuschten Eigenbedarf nachgehen, die Argumente der betroffenen ehemaligen Mieter sehr gründlich prüfen.
Für die Auseinandersetzung mit einer Eigenbebedarfskündigung ist in jedem Falle angeraten, dass Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt, wenn Sie nachträglich feststellen, dass die Wohnung nicht in der Weise belegt worden ist, wie in der Kündigung angegeben.
Redaktion
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