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Eigenbedarfskündigung - DDR-Mietvertrag mit Kündigungsbeschränkung

Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters ist eingeschränkt bei einem DDR-Mietvertrag, in dem ausdrücklich Kündigungsbeschränkungen enthalten sind.

Eigenbedarfskündigung - Vermieter kündigt wegen Eigenbedarf

Der Vermieter kann den Wohnungsmietvertrag kündigen mit der Begründung, er brauche die Wohnung selbst, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sogenannter  Eigenbedarf.

Der Vermieter muss die Gründe im Kündigungsschreiben angeben, und diese Begründung muss überzeugend sein. Mieter können sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren.

  • Vorsorglich sollten Sie rechtzeitig Widerspruch einlegen!

Kündigungsbeschränkung, besondere Regelungen im Mietvertrag

Die Rechtsprechung lässt Eigenbedarfskündigungen recht weitgehend zu. Im Mietvertrag kann aber vereinbart werden, dass Kündigungen nur erschwert möglich sind, also besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Solche Vereinbarungen gibt es z.B. bei kommunalen oder landeseigenen Wohnungen und auch bei Genossenschaften.
Kündigungsausschluss oder Kündigungsbeschränkung im Mietvertrag

  • Das gilt auch, wenn die Regelungen über eine Kündigung mit einem früheren Vermieter vereinbart wurden, denn spätere Eigentümer treten in den alten Mietvertrag ein.

Lesen Sie dazu: Verkauf der Wohnung, neuer Vermieter, Eigentümer, was ändert sich?

Alter DDR-Mietvertrag enthält Kündigungsbeschränkung

Mieter hatten auf dem Gebiet der früheren DDR einen damals verwendeten Formular-Mietvertrag abgeschlossen. Dort war festgelegt:

"Das Mietverhältnis endet durch a) Vereinbarung der Vertragspartner, b) Kündigung durch den Mieter, c) gerichtliche Aufhebung."

Ein neuer Eigentümer kündigte den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs, die Mieter widersprachen. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt.

Urteil: Vereinbarung im DDR-Mietvertrag steht Eigenbedarfskündigung entgegen

Anders das Landgericht Berlin im Urteil vom 15.12.2022 (Az. 67 S 221/22 ):

  • Die vertragliche Regelung in dem DDR-Mietvertrag führe dazu, dass dem Vermieter eine Kündigung erschwert sei.

Die Vereinbarung im Mietvertrag schließe zwar eine Kündigung durch den Vemieter nicht völlig aus. Aber eine "gerichtliche Aufhebung des Mietvertrags" sei gemäß § 122 ZGB DDR nur bei dringendem Eigenbedarf  möglich gewesen.

§ 122. (1) Das Mietverhältnis kann auf Verlangen des Vermieters aufgehoben werden, wenn der Vermieter aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen die Wohnung dringend benötigt (Eigenbedarf). Bei der Entscheidung darüber hat das Gericht die Interessen des Mieters und des Vermieters abzuwägen und die örtliche Wohnraumlage zu beachten. Das Mietverhältnis darf nur aufgehoben werden, wenn dem Gericht eine Erklärung des zuständigen Organs vorliegt, daß dem Vermieter die Wohnung zugewiesen wird.

Es handle sich um eine Kündigungsbeschränkung, die auch nach dem BGB möglich sei, sie gelte daher fort.

Ein dringender Wohnbedarf des Vemieters sei aber nicht dargelegt, der Vermieter verfüge über eine ausreichende und nicht gefährdete Wohnung.

Hinweis


Der Umgang mit DDR-Verträgen ist geregelt in Art. 232 § 2 EGBG. Es gibt auch die Ansicht, dass vertragliche Regelungen aus der Zeit der DDR nur noch insofern gelten, als sie mit den Regelungen des BGB übereinstimmen.

Das Landgericht hat Revision gegen das Urteil zugelassen, Revision wurde eingelegt BGH VIII ZR 15/23


Redaktion


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