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Eigenbedarfskündigung im Erhaltungsgebiet - Umbau ohne Genehmigung

Eine Eigenbedarfskündigung kann unwirksam sein, wenn Wohnungen zusammengelegt werden sollen, für einen solchen Umbau in einem Erhaltungsgebiet (Milieuschutz) keine Genehmigung vorliegt.

Eigenbedarfskündigung - Zusammenlegung von Wohnungen im Erhaltungsgebiet, Milieuschutz

Der Vermieter kann den Wohnungsmietvertrag kündigen mit der Begründung, er wolle die Wohnung nunmehr selbst oder für Familienangehörige nutzen, § 573 BGB.

Eigenbedarfskündigung, Grund für ordentliche Kündigung des Mietvertrags

Dabei kann es auch ausreichen, wenn der Vermieter die Wohnung mit einer benachbarten Wohnung zusammenlegen, und dann die vergrößerte Wohnung für den Eigenbedarf nutzen will.

Besondere Regeln gelten aber in sogenannten Milieuschutzgebieten.

Erhaltungsgebiet - wegen Milieuschutz gelten Erhaltungsziele, besondere Regeln

Die Gemeinde kann Erhaltungsgebiete festlegen,  insbesondere zum Schutz der vorhandenen Bevölkerungsstruktur, § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, sogenannte Milieuschutzgebiete. In diesen Gebieten muss der Vermieter eine besondere Genehmigung beantragen für bauliche Maßnahmen, wenn es nicht um reine Instandhaltungsmaßnahmen geht..

Eigenbedarfskündigung im Erhaltungsgebiet - Genehmigung für bauliche Änderung

Für das Zusammenlegen von Wohnungen müssen mindestens Trennwände entfernt werden. Es handelt sich also um eine bauliche Änderung, für die im Erhaltungsgebiet eine besondere Genehmigung beantragt werden muss.

Eigenbedarf im Erhaltungsgebiet - keine Genehmigung für Zusammenlegung von Wohnungen

Eine Vermieterin kündigte den Mietvertrag für eine kleine Wohnung wegen Eigenbedarfs. Sie wolle diese Wohnung mit der benachbarten Wohnung verbinden und dann die vergrößerte Wohnung für ihre Angehörigen nutzen.

Eigenbedarfskündigung im Milieuschutzgebiet wegen fehlender Genehmigung unwirksam

Das Landgericht Berlin erklärte die Eigenbedarfskündigung in einem Urteil vom 26.04.22 (Az. 67 S 10/22 ) für unwirksam.

  • Die Vermieterin habe die erforderliche Genehmigung der Behörde für die Zusammenlegung der Wohnungen nicht vorgelegt, sie habe diese nicht einmal beantragt.

Der Nutzungswunsch, auf den die Vermieterin ihren Eigenbedarf stützte, könne aber nur dann Grundlage einer Eigenbedarfskündigung sein, wenn dem kein gesetzliches Verbot entgegenstehe. Ein solches Verbot sei hier durch § 172 BauGB gegeben. 

Die Räumungsklage der Vermieterin wurde abgewiesen.



Redaktion


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