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Erhöhung einer Mietminderung für gleiche Mängel der Wohnung

In bestimmten Fällen können Mieter berechtigt sein für einen gleichen Mangel eine Erhöhung der Mietminderung zu fordern und zu bekommen, wenn der dem Vermieter bekannte Mangel bzw. die Mängel vom Vermieter nicht beseitigt werden, der Mangel sich verschlimmert, die Nutzung der Wohnung dadurch noch mehr eingeschränkt ist.

Mietminderung wegen Schimmel und Feuchtigkeit auf Grund baulicher Ursache

Mieter hatten dem Vermieter einen Feuchtigkeitsschaden und Schimmelbildung mitgeteilt, minderten die Miete um 15 Prozent.
Im Zusammenhang mit dem Schaden kam es zum Streit vor Gericht. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten ergab, dass bauliche Mängel die Ursache für die Schimmelbildung waren. 

Der Vermieter behob den Schaden nicht, der Schimmel breitete sich aus. 

Mietminderung erhöhen, Höhe anpassen - vorhandener Mangel wird schlimmer

  • Wegen der Ausbreitung, Verschlechterung des Schadens, minderten die Mieter ihre Miete dann nach einiger Zeit um 30 Prozent.
  • Der Vermieter wurde nicht nochmals über den Schaden und die Verschlechterung informiert. 

​​​​​​​Vorhandener Mangel - Erhöhung einer Mietminderung - Vermieter meint, es seien Mietschulden

Der Vermieter kündigte den Mietvertrag, weil die Mieter, so argumentierte er, den Schaden nochmals, also wiederholt den gleichen Mangel hätten melden müssen.

Die Erhöhung der Minderung sei deshalb nicht berechtigt gewesen, es sei ein Mietrückstand entstanden, deshalb sei die Kündigung berechtigt.

Anpassung einer Mietminderung - muss der gleiche Schaden nochmals gemeldet werden?

Der Bundesgerichtshof entschied  am 18.3.2014 (Az. VIII ZR 317/13):

  • Hat der Vermieter Kenntnis von Feuchtigkeitsschäden, die auf Baumängel zurückzuführen sind, dann muss eine Verschlechterung bzw. die spätere Ausbreitung des Schimmelpilzes nicht erneut, bzw. wiederholt gemeldet werden.

Dem Vermieter sei die Ursache des Schadens bereits seit dem Verfahren vor dem Amtsgericht bekannt gewesen. Es liege auf der Hand, dass sich der Schaden wegen nicht behobener baulicher Mängel verschlechtern könne, deshalb nicht wieder zu melden sei.

In diesem besonderen Fall war die Schimmelbildung und die Ursache (bauliche Mängel) dem Vermieter bereits seit langem bekannt - er hatte aber nichts für die Beseitigung der Mängel unternommen. 

Die Verschlechterung eines dem Vermieter bekannten Schadens nochmals mitteilen 

  • Zur Sicherheit sollten Mieter, wenn eine Verschlechterung eines Schadens eintritt, und sogar eine weitere (ggf. sogar eine höhere) Mietminderung beabsichtigt ist, den Vermieter nochmals informieren. 
  • Ohne anwaltliche Beratung sollte man nicht direkt eine Mietkürzung vornehmen: 
    Mietminderung - Wie die Miete mindern, kürzen, einbehalten?
Tipp


Grundsätzlich: Der Mieter steht immer in der Pflicht, Mängel zu melden. 

  • Deshalb müssen auch Schäden gemeldet werden, wenn Mieter eine Mietminderung gar nicht durchführen wollen.
  • Wird die Meldung von Mängeln unterlassen, dann kann sich sogar ein Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter ergeben. 


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