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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Freiberufliche Tätigkeit in der Mietwohnung - unerlaubte Nutzung?
Ist eine freiberufliche Tätigkeit in der Mietwohnung eine erlaubte oder eine unerlaubte Nutzung der Wohnung?
Freiberufliche Tätigkeit in der Mietwohnung kann eine unerlaubte Nutzung sein
Grundsätzlich müssen Mieter aufpassen, wenn eine berufliche Tätigkeit in der Wohnung ausgeübt wird, keine Erlaubnis des Vermieters vorliegt - ergibt eine Prüfung der Gesamtumstände eine unerlaubte Nutzung, dann kann die Kündigung des Mietvertrags die Folge sein.
Freiberufliche Nutzung der Mietwohnung - Erlaubnis erforderlich? ​​​​​​​
Beruf in der Mietwohnung ausüben - Erlaubnis des Vermieters
Vermieter kann bei unerlaubter gewerblicher Tätigkeit, Berufsausübung Mietvertrag kündigen
Ein Rechtsanwalt nutzte die Mietwohnung kurze Zeit für seine freiberufliche Tätigkeit. Der Vermieter sah in der anwaltlichen Berufsausübung in der Wohnung eine unerlaubte teilgewerbliche Nutzung, kündigte fristlos und sprach gleichzeitig eine ordentliche, fristgemäße Kündigung des Mietvertrages aus.
Grundsätzlich, so das Landgericht Berlin am 4.3.2016 (Az. 63 S 199/15) könne ein Vermieter den Mietvertrag ordentlich kündigen, wenn der Mieter eine gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung ausübe, und trotz Abmahnung die Wohnanschrift als Geschäftsadresse nutze.
Kündigung der Wohnung durch Vermieter wegen unerlaubter teilgewerblicher Nutzung
Zu berücksichtigen sei, bzw. zu prüfen, ob sich durch eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung für die anderen Mieter oder den Vermieter vorliegt.
Der Mieter hatte keine Besuche von Mandanten. Auch war weder am Haus noch am Briefkasten ein Hinweis auf die Tätigkeit.
Der Rechtsanwalt war bei der Anwaltskammer mit seiner Privatanschrift verzeichnet. Hier konnte der Mieter jedoch glaubhaft machen, dass dies nur eine Vergesslichkeit war, die Änderung durchzuführen - schon länger war er über eine Kanzlei zu erreichen.
- Das Gericht kam bei der Beurteilung dieses Falles zum Ergebnis, dass es sich nur um einen geringfügigen Verstoß des Mieters handele.
- Der Vermieter konnte sich mit der Kündigung des Mietvertrags nicht durchsetzen.
Redaktion
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