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Hundehaltung in der Mietwohnung - Weigerung des Vermieters

Die Zustimmung zur Hundehaltung kann vom Vermieter nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Hund schon vorher vom Mieter in die Wohnung geholt wurde.

Mietwohnung - ein generelles Verbot der Tierhaltung ist unwirksam

Die meisten Mietverträge für Wohnungen sehen vor, dass für eine Tierhaltung, Hundehaltung die schriftliche Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden muss.

Aber:

  • Mietern einer Wohnung kann nicht strikt die Tierhaltung verboten werden:

Bundesgerichtshof zum Verbot der Tierhaltung im Vertrag

Für Kleintiere benötigen Mieter ohnehin keine Erlaubnis.

Tierhaltung in der Mietwohnung - vorherige Einholung der Erlaubnis

Der Vermieter kann - z.B. im Mietvertrag - verlangen, dass Sie als Mieterin oder Mieter vor der Aufnahme des Tieres eine Erlaubnis einholen. Damit soll der Vermieter in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob gegen die Aufnahme des Tiers triftige Gründe sprechen.

Vermieter kann nicht unbedingt auf einem Verbot der Tierhaltung bestehen

In vielen Fällen muss der Vermieter auf die Anfrage des Mieters, auch bei größeren Tieren, eine Erlaubnis erteilen.

Weigerung des Vermieters für die Erlaubnis der Hundehaltung in der Mietwohnung

Die Haltung eines Hundes kann der Vermieter aus triftigen Gründen verweigern

Mieterinnen holten nicht vorher die Zustimmung des Vermieters wegen der Hundehaltung ein

Mieterinnen einer Wohnung wollten eine Dogge anschaffen und baten den Vermieter um die Zustimmung.

Der Vermieter lehnte ab. Die Mieterinnen nahmen dennoch die Dogge auf und baten erneut um die Zustimmung. Auf die erneute Ablehnung des Vermieters erhoben die Mieterinnen Klage auf Erteilung der Erlaubnis.

Urteil zur Tierhaltung - Vermieter muss Zustimmung für Hundehaltung in der Wohnung erteilen

Das Amtsgericht Paderborn entschied durch Urteil vom 28.10.2019 (Az. 51 C 112/19 ), dass der Vermieter die Zustimmung erteilen muss.

  • Es sei nicht entscheidend, dass die Mieterinnen den Hund bereits aufgenommen hätten. Das sei zwar ein Fehler gewesen, aber es sei reiner Formalismus, wenn sie zunächst den Hund wieder abschaffen müssten, um ihn dann nach Erteilung der Erlaubnis wieder aufzunehmen. Es komme allein darauf an, ob triftige Gründe gegen die Aufnahme des Hundes sprechen.
    Kein Mieter hatte sich über den Hund beschwert, und vom Vermieter befürchtete denkbare Schäden durch das Tier im Treppenhaus seien durch eine Versicherung abgedeckt.

Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Vermieter, die Zustimmung zu erteilen

Hinweis


Andere Gerichte könnten durchaus das formale Argument anführen, die Mieterinnen hätten eben nach der ersten Ablehnung zunächst ein Urteil erstreiten müssen, bevor das Tier aufgenommen wird.
Musterbrief - Bitte um Erlaubnis für ein Haustier



Redaktion


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