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JobCenter - Übernahme Mietschulden durch Verpflichtungserklärung
Wenn das JobCenter Mietrückstände übernimmt, um die Kündigung, den Verlust der Wohnung abzuwenden, dann muss die Verpflichtungserklärung gegenüber dem Vermieter abgegeben werden.
- Eine Erklärung allein gegenüber dem Mieter reicht nicht.
Verpflichtungserklärung des JobCenters bei Kündigung wegen Mietschulden
Bei erheblichen Mietrückständen kann der Vermieter den Mietvertrag mit einer Frist kündigen, oder sogar fristlos kündigen.
Nach dem Gesetz soll die Kündigung unwirksam werden, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage alle Rückstände bezahlt.
Es reicht auch, wenn eine öffentliche Stelle sich fristgerecht verpflichtet (innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage), die Rückstände zu übernehmen.
Aber das kann schiefgehen, wie ein Urteil zeigt.
Verpflichtungserklärung wegen Übernahme von Mietrückständen ist an Vermieter zu schicken
Ein Vermieter hatte wegen beträchtlicher Mietrückstände fristlos gekündigt. Daraufhin hatte das JobCenter dem Mieter bestätigt, dass sämtliche Mietrückstände bezahlt werden.
Das JobCenter hatte aber keine entsprechende Verpflichtungserklärung an den Vermieter geschickt.
Fehlerhafte Abgabe der Erklärung des JobCenters zur Übernahme von Mietschulden
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied mit Urteil vom 20.9.2018 (Az. 14 C 188/18), dass die Kündigung nicht unwirksam geworden sei.
- Da das JobCenter nicht gegenüber dem Vermieter eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, sei das, was das Gesetz verlangt, nicht erfüllt. Der Mieter wurde zur Räumung der Wohnung verurteilt.
Schickt der Vermieter zugleich eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung, dann kann die Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht durch Nachzahlung oder Verpflichtungserklärung des JobCenters unwirksam gemacht werden:
Mietschulden - fristlose, fristgemäße Kündigung Mietvertrag möglich
Redaktion
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