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Kündigung wegen Eigenbedarf - vorgetäuschter Eigenbedarf - BGH

Haben Mieter die Eigenbedarfskündigung erhalten, weil der Vermieter die Wohnung angeblich benötigt, und ergeben sich später Zweifel daran, ob der Eigenbedarf nur vorgetäuscht wurde, dann müssen Gerichte in nachfolgenden Streitigkeiten, alle Anhaltspunkte für einen vorgetäuschtem Eigenbedarf sehr genau prüfen.

Kündigung wegen Eigenbedarf

Vermieter haben gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Möglichkeit, den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zu kündigen.

Eigenbedarfskündigung bekommen - wie sollen sich Mieter verhalten?

Mieter können sich häufig nicht erfolgreich gegen eine solche Kündigung wehren, werden zur Räumung verurteilt, oder folgen der Kündigung schon von sich aus, weil sie eine Gegenwehr für aussichtslos halten.

Eigenbedarfskündigung - Hausmeister soll in die Wohnung des Mieters ziehen

Ein Vermieter machte Eigenbedarf geltend, weil ein neuer Hausmeister in die Wohnung des Mieters ziehen sollte. Der Hausmeister zog dann aber gar nicht in die Wohnung ein, sondern ein ganz anderer Mieter - der ausgezogene Mieter sah sich vom Eigentümer getäuscht und forderte fast 26.000 Euro Schadenersatz für Umzugskosten und die höhere Miete in der neuen Wohnung.

Vorgetäuschter Eigenbedarf - Landgericht hatte zu Gunsten des Vermieters entschieden

Der Vermieter argumentierte, dass die für den Hausmeister benötigte Wohnung nur deshalb nicht benötigt worden sei, weil sich der Hausmeister wegen seiner Kniebeschwerden ganz kurzfristig gegen die Wohnung im 3. Stock entschieden habe. 

Das Landgericht Koblenz hielt diese Begründung des Vermieters für ausreichend dafür, dass es sich nicht um einen vorgetäuschten Eigenbedarf gehandelt habe.

Eigenbedarf vorgetäuscht - Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen für Prüfung

Dem Bundesgerichtshof (BGH vom 29.03.2017, Az. VIII ZR 44/16) reichte diese Begründung nicht.

Wenn die Wohnung nicht wie vom Eigentümer angekündigt benötigt wird, dann müsse dieser sehr sorgfältig begründen, warum dieser Fall im Nachhinein eingetreten sei, denn der Vermieter habe eine besondere "Darlegungslast".

  • Gerichte müssten dann ganz genau prüfen, ob der Eigenbedarf vorgetäuscht sei und es sich um eine unberechtigte Kündigung handele. 

Da die Prüfung der Einwände des Klägers nicht ausreichend geschehen sei, muss nun das Landgericht Koblenz über den Fall und ggf. die Höhe eines möglichen Schadenersatzes neu entscheiden.


Redaktion


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