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Kosten für Zwischenablesung der Heizkosten in Mietwohnung - Urteil

Endet ein Mietvertrag mitten in einer laufenden Abrechnungsperiode für ein Wirtschaftsjahr - wer trägt die Kosten einer Zwischenablesung für Heizkosten?

Mietvertrag endet in laufender Abrechnungsperiode für Heizkosten

Für die Abrechnung der warmen Betriebskosten, Heizkosten und Warmwasserkosten ist im Vertrag meist eine Abrechnungsperiode ausdrücklich vereinbart. 

Das kann das Kalenderjahr sein - dann endet die Abrechnungsperiode am 31.12.
Es kann aber auch ein anderer Zeitraum festgelegt sein.
Warme Betriebskosten - Abrechnungsperiode meist das Kalenderjahr

Nur selten endet der Mietvertrag genau zu diesem Zeitpunkt.

Abrechnung der Heizkosten - Zwischenablesung erforderlich?

Es muss aber auseinandergerechnet werden, welcher Verbrauch auf den alten Mieter, welcher auf den nachfolgenden Mieter entfällt. Viele Mietverträge sehen vor, dass dann eine Zwischenablesung erfolgt, um die bis dahin verbrauchten Wärmeverbräuche festzustellen

  • Meist steht im Mietvertrag dann, dass der ausziehende Mieter die Kosten für die Zwischenablesung tragen soll.

Dies ist aber nicht so einfach möglich.

Zwischenablesungskosten - individuelle Vereinbarung erforderlich

Nur durch eine individuelle mietvertragliche Vereinbarung könnten diese Kosten auf den Mieter übertragen werden - dies dürfte höchst selten in Frage kommen, denn meist sind die Mietverträge komplett vom Vermieter vorgegeben, Formularverträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Mietvertrag - Individualvereinbarung, Vertragsklausel ausgehandelt?

Kosten Zwischenablesung Mietwohnung - Vereinbarung der Kostenbernahme im Mietvertrag 

Zwar können Zwischenablesungskosten durch eine individuelle Vereinbarung auch als  verbrauchsunabhängige Heizkosten vereinbart werden - dann muss sie der Mieter tragen.

Kosten der Zwischenablesung zu Beginn und Ende des Mietvertrags soll der Mieter zahlen

Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 05.09.2019, Az.: 8 O 1620/18) hatte über eine AGB-Klausel zu entscheiden, wonach zu Beginn und Ende eines Mietverhältnisses eine Zwischenablesung durch eine Ablesefirma erfolgt und der Mieter die hierfür anfallenden Kosten trägt.

  • Auch diese Regelung ist unwirksam, entschied das Gericht. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen.
  • Außerdem kann die Formulierung "die anfallenden Kosten" alles Mögliche enthalten, z.B. hohe Anfahrtskosten und Ausfallkosten von Mitarbeitern des Ableseunternehmens. Auch das ist unzulässig.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Az: VIII ZR 19/07) hat schon früher entschieden, dass solche Kosten nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden dürfen: 
Betriebskosten - Nutzerwechselgebühr, Kosten Zwischenablesung 


Redaktion


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