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Untervermietung an gleichgeschlechtliche/n Partner/in - Kündigung

Der Wunsch einer Mieterin / eines Mieters, mit einem Partner/ einer Partnerin gleichen Geschlechts zusammenzuleben, gibt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung, auch unerlaubte Untervermietung kann nicht ohne weiteres eine Kündigung rechtfertigen.

Untervermietung an gleichgeschlechtliche/n Partner/in ohne Erlaubnis vom Vermieter

Der Mieter hatte an seinen Partner untervermietet, ohne vorher eine Erlaubnis des Vermieters dazu einzuholen.

Eine solche Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung (an wen auch immer) ist nötig und setzt ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung voraus.

Ohne diese Voraussetzungen kann der Vermieter den Mietvertrag wegen Vertragsverletzung kündigen.

Untervermietung ohne Erlaubnis - Vertragsverletzung, aber kein ausreichender Kündigungsgrund

Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag, das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek erklärte die Kündigung für unwirksam und verurteilte die Vermieterin, die Kosten für die Abwehr der Kündigung zu tragen.

Das Landgericht Hamburg prüfte im Berufungsverfahren gab einen Hinweisbeschluss vom 7.1.2020 und wies schließlich die Berufung durch einstimmigen Beschluss vom 20.2.2020 -  333 S 46/19 - zurück.

Das Gericht bejahte die Vertragsverletzung, prüfte aber die berechtigten Interessen des Mieters an der Untervermietung sowie entgegenstehende Interessen der Vermieterin und kam zu dem Ergebnis, dass kein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag.

Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung - Interessenabwägung erforderlich

Gericht prüft vernünftige Gründe für Untervermietung, Interessenabwägung

Amtsgericht und Landgericht entschieden, der Mieter habe vernünftige Gründe für die von ihm gewählte Form des Zusammenlebens.

Der Wunsch des Mieters, eine Wohngemeinschaft mit einem anderen Mann zu bilden oder fortzuführen, stelle vor dem Hintergrund gewandelter sozialer Anschauungen über Lebensgemeinschaften und der darauf beruhenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ein berechtigtes Interesse dar.

  • Der Wunsch beruhe auf höchstpersönlichen Motiven, die der Mieter nicht näher zu begründen brauche.
  • In der Person des Untermieters liege auch kein wichtiger Grund, der gegen die Erlaubniserteilung spreche.

Die Erteilung der Erlaubnis sei daher für die Vermieterin zumutbar, sie müsse der Untervermietung zustimmen, und es bestehe kein Kündigungsgrund.

Andere gerichtliche Entscheidung kaum noch vorstellbar

Es ist kaum noch vorstellbar, dass in einem solchen oder ähnlichen Fall gerichtlich anders entschieden würde.


Redaktion


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