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Landgericht Berlin - Mietspiegel erneut bestätigt

In einer Entscheidung vom 31.08.2016 hat eine weitere Berufungskammer des Landgerichts Berlin bestätigt, dass der Berliner Mietspiegel anzuwenden ist.

In Berlin gibt es derzeit vier Berufungskammern für Wohnraum-Mietsachen. Zwei von ihnen (18. und 67. Kammer) hatten schon bisher bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen den Berliner Mietspiegel angewandt. Nun hat sich die dritte Berufungskammer (65. Kammer, Az. 65 S 197/16) dem angeschlossen. 

Berliner Mietspiegel - Grundlage zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Der Berliner Mietspiegel 2015 sei, so die Landgerichtskammer, jedenfalls eine geeignete Grundlage für das Gericht, die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen. Damit kommt es nach Ansicht dieser drei Kammern nicht entscheidend darauf an, ob der Berliner Mietspiegel ein "qualifizierter Mietspiegel" ist, man kann ihn jedenfalls als einfachen Mietspiegel anwenden.

2015 hatte die vierte Berufungskammer des Landgerichts (63. Kammer) entschieden, der Berliner Mietspiegel 2009 sei kein "qualifzierter Mietspiegel",  er sei auch nicht als Schätzgrundlage anzuwenden. Ähnliches wurde zum Berliner Mietspiegel 2013 vertreten.

Hinweis


So positiv die jetzige Entscheidung der 65. Kammer ist: Für die Mieter bleibt die Schwierigkeit, dass man sich bei Streit über die Miethöhe nicht einfach auf den Mietspiegel verlassen kann, sondern sich möglicherweise doch im Prozess im Einzelnen damit auseinandersetzen muss.

Künftig soll der Mietspiegel verbindlicher werden

Deshalb gibt es Bemühungen, den qualifizierten Mietspiegel rechtlich noch stärker verbindlich zu machen. Der Bundesgesetzgeber hat im August 2021 Änderungen des § 558c BGB und § 558d BGB beschlossen, weitere Änderungen treten am 1.7.2022 in Kraft.


Redaktion


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