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Mietenstopp im Mietendeckel Berlin - was tun als Mieter?
Nach dem Landesgesetz zur Mietbegrenzung, dem sogenannten Mietendeckel, gilt in Berlin für viele Wohnungen ein Mietenstopp: Es darf keine höhere Miete verlangt werden, als diejenige, die am 18.6.2019 galt.
- Im Land Berlin ist ein Gesetz zur Mietenbegrenzung für Wohnraum in Kraft getreten, der sogenannte Mietendeckel. Wichtigster Punkt ist der Mietenstopp auf dem Stand vom 18.6.2019.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2021 entschieden, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen, der sogenannte „Berliner Mietendeckel″ verfassungswidrig ist. Beschluss v. 25. März 2021 – 2 BvF 1/20 – 2 BvL 4/20 – 2 BvL 5/20 - das Gesetz kann nicht angewendet werden.
Mietendeckel - Mietenstopp auf dem Stand vom 18.6.2019
Am 18.6.2019 hatte der Senat von Berlin bekanntgegeben, dass ein Gesetz zur Mietenbegrenzung erlassen werden soll, alle drei Regierungsparteien darüber einig sind. Als Kernpunkt des Gesetzes wurde ein Mietenstopp auf dem Stand vom 18.6.2019 für bestehende Mietverträge angekündigt, daran hat sich auch bei den weiteren Beratungen des Gesetzes nichts geändert.
Gesetz zum Mietendeckel Berlin ist am 23.2.2020 in Kraft getreten
Das Landesgesetz ist verabschiedet worden und am 23.2.2020 in Kraft getreten.
- Es bestätigt ausdrücklich, dass keine Miete verlangt werden darf, die die am 18.6.2019 geschuldete Miete übersteigt (Mietminderungen spielen dabei aber keine Rolle).
Was ist nun, wenn nach dem 18.6.2019 die Miete erhöht wurde?
Als Mieter prüfen - Ist der Mietendeckel auf die Wohnung anwendbar?
Zunächst müssen Sie prüfen, ob Ihr Wohnraum überhaupt von dem Gesetz erfasst wird.
- Es gibt nämlich Wohnungsbestände, für die das Gesetz nicht gilt, vor allem Sozialwohnungen.
Mietendeckel - Mieterhöhung vor oder nach dem 18.6.2019
Wenn Sie vor dem 18.6.2019 einer Mieterhöhung zugestimmt haben oder ein Gericht Sie vor dem 18.6.2019 rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt hat, dann bleibt es zunächst einmal auch weiterhin bei dieser Miete.
Wenn Sie ein Mieterhöhungsverlangen erhalten haben, dem Sie noch nicht zugestimmt haben, dann können Sie heute die Zustimmung verweigern.
- Es ist umstritten, ob ein Gericht Sie heute noch zu einer Zustimmung verurteilen darf.
Haben Sie nach dem 18.6.2019 - aber noch vor dem 23.2.2020 - zugestimmt, oder ist in dieser Zeit ein Zustimmungsurteil ergangen und rechtskräftig geworden, dann ist dadurch Ihr Vertrag verändert worden.
- Seit dem 23.2.2020 darf aber der Vermieter den höheren Betrag nicht mehr verlangen.
Ab März 2020 müssen Sie also nach diesem Landesgesetz die höhere Miete nicht mehr bezahlen. Das Gesetz wird aber heftig angegriffen, es wird behauptet, es sei verfassungswidrig. Es ist wichtig, dass Sie sich gut absichern. Einfach ab März nur noch die alte Miete (Stand 18.6.2019) zu zahlen, kann Schwierigkeiten bringen.
Verzicht auf Mieterhöhung gemäß Mietendeckel verlangen - Erklärung des Vermieters
Sie können an Ihren Vermieter schreiben, und die ausdrückliche Bestätigung verlangen, dass ab März 2020 nicht mehr verlangt wird als die Miete, die am 18.6.2019 galt.
- Haben Sie eine solche Bestätigung in der Hand, dann können Sie unbesorgt die Mietzahlung reduzieren.
Schreiben Sie freundlich - auch für die Vermieter ist die neue Rechtslage ungewohnt, und Sie wollen ja vielleicht noch jahrelang mit ihm auskommen.
Vorschlag für einen Brief an den / die Vermieter:
Sehr geehrte...
Bekanntlich ist am 23.2.2020 das Landesgesetz zur Begrenzung der Wohnungsmieten in Berlin in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz darf keine höhere Miete verlangt werden als diejenige, die am 18.6.2019 vereinbart und geschuldet war.
Am 18.6.2019 betrug meine / unser Miete ................................€.
Bitte bestätigen Sie, dass ich ab Monat März 2020 nicht mehr als diesen Betrag bezahlen muss / wir ab Monat März 2020 nicht mehr als diesen Betrag bezahlen müssen. Bitte senden Sie Ihre Bestätigung bis zum 15.3.2020.
Freundliche Grüße
Vermieter schickt keine Bestätigung, dass er den Miendeckel beachtet
Wenn der Vermieter keine Bestätigung schickt, oder diese unklar ist, dann bleibt ein Restrisiko:
Sollte das Gesetz insgesamt oder der Mietenstopp für nichtig erklärt werden, dann wären ja Mietschulden entstanden.
Hier gibt es drei Möglichkeiten:
- Sie zahlen die höhere Miete weiter, stellen die Zahlung aber ausdrücklich unter Vorbehalt.
- Sie reduzieren die Miete, legen aber den Differenzbetrag zwischen der Miete am 18.6.2019 und der höheren Miete beiseite, so dass Sie notfalls diese Beträge zur Verfügung haben.
- Sie erheben Klage beim Amtsgericht auf die Feststellung, dass Sie nicht verpflichtet sind, die höhere Miete zu zahlen.
Sinnvoll ist es, eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
Es kommt auch in Betracht, dass Sie das Bezirksamt informieren.
Haben Sie einen neuen Mietvertrag abgeschlossen - in der Zeit zwischen dem 18.6.2019 und dem 23.2.2020 oder nach dem 23.2.2020, dann gelten besondere Regelungen für die Miethöhe bei Wiedervermietung.
Redaktion
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