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Mietendeckel Berlin - gilt nicht für jede Wohnung - Ausnahmen

Das Gesetz zum Mietendeckel ist vom BVerfG durch Beschluss vom 25.3.2021 für nichtig erklärt worden.


​​​​​​​Das Landesgesetz zur Mietenbegrenzung gilt für die meisten Wohnungen in Berlin. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Mit dem Landesgesetz soll dem Preisanstieg für Wohnraum in Berlin entgegengewirkt werden. Das Gesetz soll aber nicht gelten, wenn das bisherige Wohnraumangebot vergrößert wird. Deshalb ist Neubau (schon ab Bezugsfertigkeit 2014) ausgenommen und auch Wohnraum, der bisher unbewohnbar war und mit großem Aufwand bewohnbar gemacht wird. Außerdem gibt es Wohnraum, für den schon bisher Preisregelungen festgelegt waren, die sollen nicht verändert werden. Und es gibt besonderen Wohnraum, der außerhalb der normalen Vermietungsformen vermietet wird.

Mietendeckel - Ausnahmen für die Anwendung des Landesgesetzes zur Mietenbegrenzung

Das Landesgesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ist am 23.2.2020 in Kraft getreten.

Das Gesetz gilt  (§ 1) aus diesen Gründen nicht für

1. Wohnraum des öffentlich geförderten Wohnungsbaus,

2. Wohnraum, für den Mittel aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung gewährt wurden und der einer Mietpreisbindung unterliegt,

3. Wohnraum, der ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurde, oder im Einzelfall sonst dauerhaft unbewohnbarer und unbewohnter ehemaliger Wohnraum, der mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand zu Wohnzwecken wiederhergestellt wird,

4. Wohnraum in einem Wohnheim und

5. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege zur Überlassung an Personen mit dringendem Wohnbedarf, mit Pflege- oder Teilhabebedarf mietet oder vermietet.

Ausnahmen beim Mietendeckel - Auskunftsanspruch der Mieterinnen und Mieter

Als Mieterin oder Mieter haben Sie einen Anspruch auf Auskunft über die preisrechtlich zulässige Miete nach dem Landesgesetz.

  • Wenn sich der Vermieter darauf berufen will, dass das Gesetz nicht anwendbar sei, dann muss  angegeben werden, welche der Ausnahme gelten soll. 
  • Der Vermieter muss die entsprechenden Belege vorlegen.
    Wichtig ist dies bei den vorgenannten Ziffern 1, 2 und 3.
  • Mieter können auch bei Ihrem Bezirksamt die Auskunft beantragen,
    ob für den von Ihnen bewohnten Wohnraum eine dieser Ausnahmen gilt.



Redaktion


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