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Mietminderung - Gebäudeenergiegesetz wird nicht umgesetzt

Das Gebäudeenergiegesetz (früher Energieeinsparverordnung) regelt, dass Hauseigentümer bzw. Vermieter verpflichtet sind, bestimmte Energieeinsparmaßnahmen durchzuführen. Aber was ist, wenn der Vermieter das nicht macht, ist das ein Mangel, der zu einer Mietminderung berechtigt?

Miete mindern, wenn sich Vermieter nicht an das Gebäudeenergiegesetz hält?

Mieter nahmen eine Mietminderung vor, weil der Vermieter die oberste Geschossdecke seines Hauses nicht dämmte, obwohl die Energieeinsparverordnung (§ 10 Abs. 3  EnEV) (heute Gebäudeenergiegesetz) diese Verpflichtung vorsieht. Daher sei dies ein Mangel, der zu einer Mietminderung berechtige, denn durch die fehlende Dämmung entstehen höhere Heizkosten.

Verstoß gegen Gebäudeenergiegesetz, früher EnEV - Vermieter akzeptiert Mietminderung nicht

Der Vermieter klagte gegen die Mietminderung. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass sich aus den Regelungen der Energieeinsparverordnung keine unmittelbaren mietvertraglichen Pflichten ergeben, die Mietminderung nicht berechtigt sei.

  • Für einen Vermieter entstehen zwar öffentlich-rechtliche Pflichten durch die EnEV. Diese seien aber nicht auf das Mietverhältnis zu übertragen. Zwar könne ein Mieter einen bestimmten Mindeststandard erwarten, die Isolierung der obersten Geschossdecke sei aber noch nicht Standard.

Die Mieter gingen gegen das Urteil in Berufung. Das Landgericht Köln (Az. 10 S 48/14) wies die Berufung zurück, schloss sich dem Urteil des Amtsgerichts an.

Kein Anspruch für Mieter für eine Modernisierung nach dem Gebäudeengiegesetz

Für Mieter besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Durchführung einer Modernisierung gemäß den Vorschriften des  Gebäudeenergiegesetzes (früher Energieeinsparverordnung). Der Vermieter schuldet nur den technischen Standard, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses üblich war. 

Der Vermieter kann in der Regel für die Durchführung von Maßnahmen gemäß der EnEV eine Modernisierung durchführen. Dies führt fast immer zu einer Modernisierungsmieterhöhung. Bei solchen Maßnahmen werden keine wirtschaftlichen oder finanziellen Härtegründe geprüft.



Redaktion


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