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Mietwohnung an Touristen vermietet - Kündigung des Mietvertrags
Das Landgericht Berlin entschied, dass ein Vermieter seinem Mieter kündigen darf, wenn dieser ohne Erlaubnis seine Wohnung an Touristen vermietet.
Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3.2.2015 (Az. 67 T 29/15) hatte der Vermieter nicht nur ein berechtigtes Interesse an einer fristgemäßen Kündigung, er konnte sogar fristlos den Mietvertrag für die Mietwohnung kündigen.
Mieter wurde wegen unerlaubter Untervermietung an Touristen abgemahnt
Der Mieter hatte seine Wohnung an Touristen vermietet und erhielt deswegen eine Abmahnung vom Vermieter.
Trotz dieser Abmahnung wurde die Wohnung weiterhin über das Portal Airbnb öffentlich angeboten, aber nicht mehr an Touristen vermietet.
Vertragswidriges Verhalten bei Werbung des Mieters für Vermietung an Touristen
Das Landgericht Berlin urteilte,
- in dem fortgesetzten öffentlichen Angebot zur Anmietung der Wohnung sei ein erhebliches vertragswidriges Verhalten des Mieters zu sehen.
Ein solches Verhalten zeige: Es sei weiterhin beabsichtigt, ohne Erlaubnis an Touristen Wohnraum, bzw. die Wohnung, zu vermieten, trotz erhaltener Abmahnung.
Mieter riskieren nicht nur die Kündigung des Mietvertrages, sondern können auch mit hohen Geldbußen für illegale Vermietungen bestraft werden.
Näheres regeln Satzungen, Verordnungen der Städte. Städte, die z.B. bereits eine Zweckentfremdungsverbotsverordnung bzw. eine entsprechende Satzung erlassen haben, z.B.:
Berlin, Bonn, Dortmund, Hamburg, Freiburg, München, Münster, Stuttgart usw.
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