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Partnerin zieht ohne Erlaubnis des Vermieters beim Mieter ein

Nimmt ein Mieter ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen seinen Partner, die Partnerin auf, dann ist das für den Vermieter kein Grund für eine Kündigung der Wohnung, so ein Urteil des Landgerichts Berlin.

Aufnahme von Familienangehörigen in die Wohnung - wann ist das möglich?

Mieter können nach dem Gesetz nicht ohne weiteres andere Personen in die Wohnung aufnehmen.

In bestimmten Fällen kann dies aber durchaus erlaubt sein:

Für Aufnahme von Personen ist meist die vorherige Erlaubnis des Vermieters erforderlich

Sollen andere Personen in die Wohnung aufgenommen werden, muss fast immer der Vermieter vorher um Erlaubnis gefragt werden.
Mitbewohner - Einzug in Mietwohnung ohne Erlaubnis

Einzug der Partnerin, des Partners - Mieter fragt Vermieter zuvor nicht um Erlaubnis

Ein durchaus nicht seltener Fall ist, dass Mieter den Lebensgefährten, die Lebensgefährtin in die Wohnung aufnehmen.

Mieter fragt nicht nach Erlaubnis zum Einzug der Lebensgefährtin - Vermieter kündigt Wohnung

Ein Mieter, der schon lange in seiner Wohnung wohnte, nahm seine Lebensgefährtin in seiner Wohnung auf, ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis zu fragen.

Der Vermieter kündigte deswegen fristlos und hilfsweise fristgemäß die Wohnung wegen angeblicher Vertragsverletzung seines Mieters, wegen einer unberechtigten Gebrauchsüberlassung.

Einzug der Partnerin ohne Erlaubnis des Vermieters ist kein Kündigungsgrund für die Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Das Landgericht Berlin bestätigte diese Auffassung in einem Hinweisbeschluss vom 16.5.2017 (Az. 67 S 119/17 ):

  • Bei einem langjährig unbeanstandet geführten Wohnraummietverhältnis sei der Vermieter weder zum Ausspruch einer außerordentlichen noch einer ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter seine Lebensgefährtin in die Wohnung aufnimmt, ohne vorher den Vermieter informiert oder um Erlaubnis gebeten zu haben.
  • Es liege jedenfalls keine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters vor.

Die Berufung wurde zurückgenommen, es blieb bei der Abweisung der Räumungsklage des Vermieters.


Die 67. Kammer entschied in einem Urteil vom 03.07.2018 (Az. 67 S 20/18 ) außerdem, dass in Fällen der Gebrauchsüberlassung gegen eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung sorgfältig abzuwägen ist, ob eine ausreichend schwere Vertragsverletzung vorliegt, die eine Kündigung des Mieters rechtfertigt. 


Redaktion


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