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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Partnerin zieht ohne Erlaubnis des Vermieters beim Mieter ein
Nimmt ein Mieter ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen seinen Partner, die Partnerin auf, dann ist das für den Vermieter kein Grund für eine Kündigung der Wohnung, so ein Urteil des Landgerichts Berlin.
Aufnahme von Familienangehörigen in die Wohnung - wann ist das möglich?
Mieter können nach dem Gesetz nicht ohne weiteres andere Personen in die Wohnung aufnehmen.
In bestimmten Fällen kann dies aber durchaus erlaubt sein:
- Ein Mieter / eine Mieterin darf auch ohne Erlaubnis des Vermieters seine Kleinfamilie, bzw. nächste Familienangehörige in die Wohnung einziehen lassen.
Familienmitglieder - wer darf in die Wohnung einziehen?
Für Aufnahme von Personen ist meist die vorherige Erlaubnis des Vermieters erforderlich
Sollen andere Personen in die Wohnung aufgenommen werden, muss fast immer der Vermieter vorher um Erlaubnis gefragt werden.
Mitbewohner - Einzug in Mietwohnung ohne Erlaubnis
Einzug der Partnerin, des Partners - Mieter fragt Vermieter zuvor nicht um Erlaubnis
Ein durchaus nicht seltener Fall ist, dass Mieter den Lebensgefährten, die Lebensgefährtin in die Wohnung aufnehmen.
- Meist besteht für Mieter ein Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters für den Einzug des Partners bzw. der Partnerin, weil dies ein berechtigtes Interesse des Mieters ist.
Einzug Freund, Freundin in Mietwohnung - Erlaubnis vom Vermieter - Um Ärger zu vermeiden, sollte der Vermieter um die Erlaubnis gefragt werden, auch wenn das nicht mehr zeitgemäß ist, und über den Einzug informiert werden:
Musterbrief - Zusammenziehen mit Freund, Freundin in Mietwohnung
Mieter fragt nicht nach Erlaubnis zum Einzug der Lebensgefährtin - Vermieter kündigt Wohnung
Ein Mieter, der schon lange in seiner Wohnung wohnte, nahm seine Lebensgefährtin in seiner Wohnung auf, ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis zu fragen.
Der Vermieter kündigte deswegen fristlos und hilfsweise fristgemäß die Wohnung wegen angeblicher Vertragsverletzung seines Mieters, wegen einer unberechtigten Gebrauchsüberlassung.
Einzug der Partnerin ohne Erlaubnis des Vermieters ist kein Kündigungsgrund für die Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Das Landgericht Berlin bestätigte diese Auffassung in einem Hinweisbeschluss vom 16.5.2017 (Az. 67 S 119/17 ):
- Bei einem langjährig unbeanstandet geführten Wohnraummietverhältnis sei der Vermieter weder zum Ausspruch einer außerordentlichen noch einer ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter seine Lebensgefährtin in die Wohnung aufnimmt, ohne vorher den Vermieter informiert oder um Erlaubnis gebeten zu haben.
- Es liege jedenfalls keine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters vor.
Die Berufung wurde zurückgenommen, es blieb bei der Abweisung der Räumungsklage des Vermieters.
Die 67. Kammer entschied in einem Urteil vom 03.07.2018 (Az. 67 S 20/18 ) außerdem, dass in Fällen der Gebrauchsüberlassung gegen eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung sorgfältig abzuwägen ist, ob eine ausreichend schwere Vertragsverletzung vorliegt, die eine Kündigung des Mieters rechtfertigt.
Redaktion
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