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Prüfung Betriebskostenabrechnung - Einsicht in Verträge
Das Recht zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Betriebskostenabrechung haben Mieter grundsätzlich.
- Dieses Recht umfasst die Einsicht in Rechnungen und Verträge, auch das Prüfen von Zahlungsbelegen.
Betriebskosten - Einsicht in die Belege verlangen
Betriebskostenabrechnung - Vermieter will Mietern in Verträge keine Einsicht geben
Ein solcher Fall war Gegenstand eines Rechtsstreits, es ging um die Vorlage von Verträgen.
- Verträge, die der Vermieter mit Dienstleistern, Firmen geschlossen hat, können ebenfalls zum Umfang einer Prüfung durch Mieter gehören, z.B. der Dienstvertrag mit dem Hausmeister.
Betriebskostenabrechnung prüfen - Verträge können zur Prüfung gehören
Ein großer Vermieter hatte Betriebskosten für Gartenpflege angesetzt mit der Behauptung, diese seien an ein zu demselben Konzern gehörendes Dienstleistungsunternehmen des Vermieters gezahlt worden.
Die Mieter erhoben Einwände gegen die Abrechnung, verlangten die Vorlage der Verträge.
Vermieter kann zur Vorlage von Verträgen verpflichtet sein
Betriebskosten - Vermieter muss Verträge zur Prüfung vorlegen - Urteil
Das Amtsgericht Bremen verurteilte am 4.7.2019 (Az. 10 C 221/19) den Vermieter zur Vorlage der Verträge. Die von den Mietern geäußerten Bedenken seien sachgerecht.
Verträge, die zu Betriebskosten für Mieter führen, müssen Leistungen klar ausweisen
Bei der von der Vermieterin vorgelegten Rechnungen, die mehrere Objekte umfassten, und lediglich schlagwortartige Bezeichnungen der erbrachten Leistungen mit Angaben von Pauschalpreisen enthielten, sei nicht erkennbar, welche konkreten Arbeitsleistungen von den Mitarbeitern der Service GmbH des Vermieters (Eigenbetrieb des Wohnungsunternehmens) tatsächlich erbracht worden seien.
Auch könne mit Hilfe der Rechnungen nicht überprüft werden, welche der berechneten Leistungen und Kosten auch tatsächlich geschuldet waren.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Redaktion
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