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Rückforderung überhöhter Mieten bei Hartz IV, SGB II, Bürgergeld

Die Rückforderung überhöhter Mieten ist schwierig, wenn Mieter Leistungen nach Hartz IV, SGB, Bürgergeld erhalten.

Überhöhte Mieten - die Mietpreisbremse, die Mietüberhöhung, der Mietwucher

Durch Gesetze ist dem Vermieter verboten, überhöhte Mieten zu verlangen, entgegenzunehmen.

Das gilt z.B. für Neuvermietungen wenn die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, die sogenannte Mietpreisbremse gilt, § 556d BGB.

Die ortsübliche Vergleichsmiete darf auch außerhalb solcher Gebiete nicht um mehr als 20 % überschritten werden, sogenannte Mietüberhöhung.

Und erst recht darf die Miete nicht um mehr als 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, dann liegt Mietwucher vor.

Für Sozialwohnungen gelten besondere Regelungen.

Rückforderung einer überhöhten Miete vom Vermieter

Eine Miethöhevereinbarung, die diese Mietregelungen missachtet, ist nichtig.

Hinweis


Es ist immer dringend davon abzuraten, Rückerstattungsforderungen von der laufenden Miete abzuziehen, da es meist nicht eindeutig ist, um wieviel die zulässige Miete überschritten wird, und für welchen Zeitraum ein Rückforderungsanspruch besteht.

Nehmen Sie fachkundigen Rat in Anspruch!

Mieter erhält Transferleistungen - Hartz IV, Jobcenter, SGB, Bürgergeld - Miete zurückfordern

Schwierig wird es, wenn die Mieter in der Zeit, in der eine überhöhte Miete gezahlt wurde, Leistungen vom JobCenter, nach Hartz IV, Bürgergeld oder anderen Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) - auch für die Miete - erhalten haben.

Denn wenn die Miete ganz oder teilweise durch solche Transferleistungen gedeckt wurde, können die Mieter die Überzahlungen nicht ohne weiteres zurückfordern. Die Ansprüche sind, "auf den Leistungsträger übergegangen", denn der hat ja dann für die Mieter - zu viel - bezahlt.

Rückforderung überhöhter Mieten bei Unterstützungszahlungen - die Abtretung ist erforderlich

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 19. April 2023 (Az. 64 S 190/21 ) einen solchen Fall:

Ein Mieter hatte seine Miete für den ersten Monat selbst gezahlt, später zahlte das JobCenter auf seinen Antrag direkt an den Vermieter. Die Miete war weit überhöht, der Mieter verklagte den Vermieter. Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung von über 11.000 Euro. Der Vermieter legte Berufung ein.

Das Landgericht entschied gegen den Mieter: Dadurch, dass die Mietzahlung vom JobCenter geleistet bzw. erstattet worden sei, seien alle Rückforderungsansprüche auf das JobCenter übergegangen, § 33 Abs. I SGB II.

Es sei zwar klar, dass das JobCenter Gerichtsprozesse gegen Vermieter kaum führen könne, das ändere aber nichts.

  • Der Mieter, so das Landgericht, könne eine Rückforderung nur einklagen, wenn ihm das JobCenter diese Ansprüche abgetreten habe, was nach  § 33 Abs. 4 SGB II auch möglich sei.

Das Landgericht Berlin hat die Revision zugelassen.

Mietminderung kann zu einer überzahlten, überhöhten Miete führen - Abtretung erforderlich?

Die Ãœberlegung, dass Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete auf "das Amt" übergehen, wenn die Miete für die entsprechenden Zeiträume ganz oder teilweise durch "das Amt" bezahlt worden ist, würde vielleicht auch für Mietminderungsansprüche angewandt: 

  • Auch durch Mängel an der Mietwohnung kann eine Ãœberzahlung entstehen, wenn eine Mietminderung eintritt, und die Miete unter Vorbehalt weiter bezahlt wurde.

Es wäre dann auch für die Rückforderung dieser Beträge - zumindest vorsorglich - eine Rückabtretung vom "Amt" zu verlangen.

Schadenersatzansprüche, die bei Mietern entstehen, können auf den Staat übergehen, wenn der Schaden letzlich vom Staat getragen wurde.

Urteil: Nutzung der Wohnung nicht möglich - Kosten der Notunterkunft



Redaktion


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