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Ratgeber Untervermietung
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Schönheitsreparaturen in Wohnung - Einbaumöbel streichen
Verpflichtet der Mietvertrag den Mieter nicht nur zur Ausführung der Schönheitsreparaturen in der Wohnung, sondern auch zum Streichen von in der Wohnung vorhandenen Einbaumöbeln, dann ist diese Formularklausel im Vertrag unwirksam.
Regelung zum Streichen von Einbaumöblen im Mietvertrag der Wohnung
Diese Regelung wird in der Regel unwirksam sein. Beruft sich der Vermieter auf eine Individualvereinbarung, so müsste er beweisen, dass es sich um eine solche handelt. Da die Anforderungen an eine Wirksamkeit sehr hoch sind, wäre die Regelung wahrscheinlich eine unwirksame formularvertragliche Vereinbarung:
Wohnungsmietvertrag - besteht eine Individualvereinbarung?
Mietvertrag - im Rahmen von Schönheitsreparaturen sind Einbaumöbel zu streichen
Stehrt im Mietvertrag eine solche Regelung, so führt das dazu, dass auch die Regelung im Vertrag über die Schönheitsreparaturen, dass der Mieter renovieren muss, insgesamt unwirksam ist.
Der Grund: Mieter werden ein Übermaß von Renovierungspflichten abverlangt, es kommt zum sogenannten Summierungseffekt:
Mietvertrag - AGB-Klauseln können in der Summierung unwirksam sein .
- Der Mieter muss, so hat das Landgericht Berlin am 17.11.2015 entschieden (Az. 67 S 359/15), überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen. Siehe dazu auch:
Schönheitsreparaturen - Pflicht Einbaumöbel zu streichen?
Redaktion
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