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Schönheitsreparaturen - Einbaumöbel lackieren, streichen
Im Mietvertrag befindet sich eine Regelung, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen und dabei auch die Einbaumöbel in der Wohnung streichen muss.
Kann eine solche AGB-Klausel den Mieter tatsächlich zu solchen Arbeiten verpflichten?
Schönheitsreparaturen - Streichen von Einbauschränken, Einbaumöbeln ist vereinbart
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine solche Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist.
Urteil: Schönheitsreparaturen in Wohnung - Einbaumöbel streichen
Streichen von Einbaumöbeln gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen
Das Streichen von Einbaumöbeln ist nicht in dem Katalog des § 28 Abs. 4 S. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung enthalten (dort findet sich eine Auflistung derjenigen Arbeiten, die als Schönheitsreparaturen gelten.
Schönheitsreparaturen, Umfang - was sollen Mieter alles renovieren?
Unwirksame Formularklausel führt zur Unwirksamkeit der Regelung zu Schönheitsreparaturen
Das Gericht hielt dadurch die Klausel zur gesamten Renovierungsregelung für unwirksam - die Verpflichtung des Mieters zur Renovierung war unwirksam,
- da die Klausel den Mieter ein Übermaß an Reparaturpflichten aufbürdet.
Unwirksamkeit einer Formularklausel zu Schönheitsreparaturen - keine Renovierung zu machen
Die Folge aus dem Urteil:
- Wegen der Unwirksamkeit der Klausel musste der Mieter überhaupt keine Renovierungsarbeiten, Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen.
Lesetipps
Unwirksame Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen - Beispiele für unwirksame Klauseln
Summierungseffekt kann zur Unwirksamkeit der Renovierungspflicht führen.
Redaktion
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