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Staffelmietvertrag - Mietpreisbremse gilt für die Mieterhöhungen
Sie bekommen die erste Staffelmieterhöhung für Ihren im letzten Jahr abgeschlossenen Mietvertrag?
Dann sollten Sie prüfen, ob die Regelungen der Mietpreisbremse eingehalten sind.
Mietpreisbremse regelt die Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung einer Wohnung
Durch Verordnungen der Bundesländer wurde für viele Gebiete eine Begrenzung der Miete bei Neuabschluss von Mietverträgen eingeführt, die sogenannte Mietpreisbremse.
Durch Staffelmieterhöhungen kann es zu einer Überschreitung der zulässigen Miete kommen
Die Mietpreisbegrenzung gilt auch, wenn eine Staffelmiete vereinbart worden ist, und die festgelegten Staffelmieterhöhungen zu einer Überschreitung der zulässigen Miete führen.
- Es kommt darauf an, ob Ihr Mietvertrag (Staffelmietvertrag) abgeschlossen wurde, nachdem die für Ihr Gebiet geltende Verordnung in Kraft getreten ist.
- Wenn ja, gilt grundsätzlich die Mietpreisbremse (Achtung: Es gibt Ausnahmen).
Möglicherweise wurde bei der Anfangsmiete, ab Beginn des Vertrags sogar noch die Mietgrenze eingehalten.
- Es kann aber sein, dass schon die erste Staffelmieterhöhung die Mietgrenze überschreitet.
Weitere Erklärungen und ein Beispiel finden Sie hier:
Staffelmietvereinbarung - Mietpreisbremse greift auch bei Staffelmiete
Es wird zwar viel darüber geschrieben, dass die Mietpreisbremse in der jetzigen Ausgestaltung nutzlos sei. Aber sie kann nur wirken, wenn Sie als Mieterin oder Mieter davon Gebrauch machen.
Redaktion
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