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Strafanzeige gegen den Vermieter als Kündigungsgrund für Wohnung

Erstatten Mieter eine Strafanzeige gegen den Vermieter, dann kann die Strafanzeige nicht ohne weiteres als Kündigungsgrund für die Kündigung der Mietwohnung herangezogen werden.

Schwere Vertragsverletzung als Kündigungsgrund für Vermieter der Wohnung

Verletzt ein Mieter den Mietvertrag schwer, dann kann der Vermieter aus diesem Grund kündigen, und zwar durch ordentliche Kündigung, also mit Einhaltung der Kündigungsfrist, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, oder auch fristlos, wenn die Vertragsverletzung schwerwiegend genug ist, § 543 Abs.1 BGB, § 569 BGB,

Kündigung des Mietvertrags durch Vermieter wegen Vertragsverletzung des Mieters

Streit mit dem Vermieter - Mieterin erstattet Strafanzeige wegen Datenmissbrauch

Eine Mieterin beanstandete Mängel und Beschädigungen ihrer Mietwohnung. Der Geschäftsführer der Vermietergsellschaft äußerte sich daraufhin in mehreren e-mails sehr kritisch, mindestens aus Sicht der Mieterin beleidigend und unverschämt.

Einen Tag nach der letzten Vermietermail wurden von einem unbekannten Täter auf den Namen der Beklagten Bestellungen getätigt sowie Kreditanfragen und Anmeldungen bei Internetportalen vorgenommen. Hierbei wurden Daten der Beklagten benutzt, unter anderem ihre e-mail-Adresse, ihre Anschrift und Telefonnummer sowie ihre Bankverbindung.

Bei Verwendung von Daten der Mieter ist der Datenschutz zu beachten.

Die Mieterin erhob Strafanzeige und führte darin aus, es könnte der Geschäftsführer der Vermieterin, der auch im Internetbereich tätig sei, hinter diesen illegalen Aktivitäten stecken. Sie gab auch einen anderen Hausbewohner an, der einen entsprechenden Verdacht geäußert habe. Das Ermittlungsverfahen wurde schließlich eingestellt, weil ein Täter nicht identifiziert werden konnte.

Wegen Strafanzeige gegen den Vermieter erfolgt die Kündigung der Wohnung

Die Vermietergesellschaft kündigte den Mietvertrag fristlos, und kündigte hilfsweise fristgemäß wegen der mit der Strafanzeige ausgesprochenen Verdächtigung und Beleidigung, und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht hielt die Kündigung für wirksam.

Das Landgericht Berlin (Az. 67 S 91/22) folgte dem nicht und wies die Räumungsklage ab.

  • Eine erhebliche Pflichtverletzung liege nicht vor. Die Mieterin habe in ihrer Strafanzeige nicht leichtfertig einen Täterverdacht gegenüber dem Geschäftsführer geäußert.
  • Eine Strafanzeige mit einer im Kern richtigen Sachverhaltsdarstellung könne keine Kündigung rechtfertigen.

Für eine fristlose Kündigung fehle es auch an einer Abmahnung, die in diesem Fall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei.

Strafanzeige gegen Vermieter reicht nicht ohne weiteres als Kündigungsgrund für Wohnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in einem Beschluss vom 8.8.2023 (Az. VIII ZR 234/22 ) keinerlei Erfolgsaussicht für die von Vermieterseite eingelegte Revision. Es komme immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Verhalten eine erhebliche Vertragsverletzung darstelle. Die Erwägungen des Landgerichtsurteils dazu seien zutreffend,

  • Da für die anonymen Bestellungen mehrere persönliche Daten der Mieterin verwendet wurden, sei es naheliegend gewesen, dass der Täter im unmittelbaren Umfeld sein müsse und dass aktuelle Konflikte dahinter stünden. Die e-mails des Geschäftsführers der Vermieterin hätten die Ebene der Sachlichkeit weit überschritten.

Die Mieterin habe mit den Formulierungen in ihrer Strafanzeige jedenfalls nicht leichtfertig gehandelt. Von ihr sei nicht zu verlangen, den intensiven Streit und den daraus genährten Verdacht, der Geschäftsführer könnte hinter dem Datenmissbrauch stecken, zu verschweigen, zumal alles weitere durch Ermittlungsbehörden zu prüfen sei.

Auf diesen Hinweisbeschluss des BGH wurde die Revision zurückgenommen.

Hinweis

In  jedem Einzelfall könnte die Bewertung der Gerichte anders aussehen.

Es ist dringend zu empfehlen,  eine Strafanzeige gegen Vermieter oder Verwalter nur nach anwaltlicher Beratung zu versenden. Dabei sollten Mieter sich strikt darauf beschränken, die Tatsachen sachlich zu beschreiben, weitergehende Hinweise sehr vorsichtig formulieren.


Redaktion


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