Logo

Stromversorgung für die Mietwohnung - Mindeststandard

Zum Mindeststandard einer Mietwohnung gehört eine ausreichende Stromversorgung, was ist darunter zu verstehen, was ist eine zeitgemäße Ausstattung?

Mietwohnung - Mängel wegen unzureichender Ausstattung

Es stellt sich dann die Frage, ob Mieter, die z.B. im Jahr 2020 eine ältere Wohnung anmieten, eine neuzeitliche Ausstattung verlangen können.

  • Ist der Gebrauch der Wohnung eingeschränkt, dann kann es sich um einen vom Vermieter zu behebenden Mangel handeln, der zu einer Mietminderung berechtigt.

Aber gilt das auch für eine nicht zeitgemäße Ausstattung einer Ã¤lteren Wohnung?

Mietwohnung - Ausstattung bei Anmietung

Wer eine Wohnung anmietet, kann sich vorher anschauen, welche Ausstattung die Wohnung hat.

Die Ausstattung hängt zunächst einmal vom Baualter des Gebäudes ab: Häuser, die vor 1900, in den 1920er, oder 1950er Jahren gebaut wurden, sind oft mit geringerem Komfort ausgestattet als später neu gebaute Wohnungen. Das Haus oder die Wohnung kann auch später baulich verändert worden sein.

Mindeststandard des jeweiligen Baualters für Mietwohnung

Mieter können nach Ansicht des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur die Ausstattung erwarten, die für das jeweilige Baualter vorgeschrieben war.
Dabei solle es nicht darauf ankommen, ob die einzelnen Mieter überhaupt eine Vorstellung davon haben, welche Bauregeln zu welcher Zeit gegolten haben, oder ob die Wohnung später modernisiert wurde.

Wird also nicht ausdrücklich eine neuzeitliche Ausstattung angepriesen oder im Mietvertrag vereinbart, dass bestimmte Anforderungen erfüllt werden, z.B. was Lärmschutz, Wärmeschutz usw. angeht, dann kann nur der Mindeststandard erwartet werden, der für diese Bauwerke zur Zeit des Baus vorgeschrieben war.

Ausnahme: Mangelhafte Stromversorgung für die Mietwohnung?

Ein Mieter hatte den Mietvertrag unterschrieben, in dem stand: "Die Räume werden wie gesehen übergeben."

Nach Anmietung der Wohnung stellte er fest, dass das Parkett in der Wohnung bei Benutzung laute Knarrgeräusche von sich gab. Auch die Stromversorgung der Wohnung war bei weitem nicht ausreichend: Wenn mehrere Haushaltsgeräte in Betrieb genommen wurden, sprang die Stromsicherung heraus; im Badezimmer gab es keine Steckdose.

Der Mieter verlangte dann vom Vermieter Instandsetzungsarbeiten.

Urteil: Stromversorgung muss ausreichend sein

Nach Amtsgericht und Landgericht entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 26.07.2004 (Az. VIII ZR 281/03  ):

Zum vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 535 BGB sei erforderlich, dass die Wohnung ein zeitge-
mäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. Hierzu gehöre die Bereitstellung einer Stromversorgung, die einen Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte ermöglicht.

  • Erforderlich sei, daß zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden können.
  • Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung gehöre außerdem, dass das Badezimmer über eine Stromversorgung verfügt, die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über eine Steckdose ermöglicht.

Der BGH änderte daher das insoweit abweisende Landgerichtsurteil auf und verurteilte den Vermieter, Verbesserungen an der Stromversorgungsanlage vorzunehmen.

Ist der Zustand als mangelhaft anzusehen, kann daraus auch ein Anspruch auf Mietminderung folgen.
Die hatte der Mieter aber nicht geltend gemacht.


Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: