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Ratgeber Untervermietung
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Taubenfütterung durch Mieter - Kündigung der Wohnung als Folge
Das Amtsgericht Nürnberg gab einem Vermieter Recht, der wegen des Fütterns von Tauben einer Mieterin fristlos die Wohnung gekündigt hatte.
Beeinträchtigung anderer Mieter, Störungen durch das Füttern von Tauben
Mehrmals täglich wurden aus einem Fenster der Wohnung heraus Tauben gefüttert, wodurch bis zu 30 Tauben angelockt wurden.
Andere Mieter des Hauses fühlten sich durch die Folgen des Fütterns, Verschmutzungen wegen Taubenkot und Taubendreck und auch durch das Gurren der Tauben erheblich gestört.
Trotz mehrmaliger Abmahnungen - Mieterin füttert Tauben einfach weiter
Da die Mieterin ihr Verhalten trotz der Abmahnungen nicht einstellte, sprach der Vermieter die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aus, die der Mieter aber ignorierte.
Daraufhin erfolgte die fristlose Kündigung.
Gericht sieht Hausfrieden wegen der Fütterungen von Tauben nachhaltig gestört
Das Amtsgericht Nürnberg (Az. 14 C 7772/15) sah im Verhalten der Mieterin wegen des Taubenfütterns eine nachhaltige Störung des Hausfriedens.
- Die fristlose Kündigung des Mietvertrages wurde bestätigt.
Taubenfütterung vom Balkon der Mietwohnung - Mieterin erhält fristlose Kündigung
Weil die Mieterin, trotz Aufforderung des Vermieters, das Füttern nicht einstellte, wurde ihr fristlos gekündigt. Die Mieterin lockte bis zu 90 Tauben über das Füttern vom Balkon aus an. Dadurch ergaben sich für die Nachbarn erhebliche Störungen, und die Folge war auch, dass sich ein Rattenbefall einstellte.
- Das Amtsgericht Bonn (Az. 204 C 204/17) gab der Räumungsklage des Vermieters statt.
Vermieter können im Mietvertrag das Füttern von Tauben ausdrücklich verbieten.
Verstöße gegen solche Verbote können bei einer Abmahnung und Wiederholung des Verhaltens zu einer Kündigung des Mietvertrags führen.
- Mieter können bei starkem Taubenbefall Ansprüche gegen den Vermieter haben, dass dieser gegen die Tauben vorgeht, auch Ansprüche auf Mietminderung sind möglich.
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Redaktion
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