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Keine Erlaubnis für Einbau eines Türspions vom Vermieter

Wollen Mieter in ihre Wohnungstür einen Türspion einbauen, dann muss der Vermieter dies in aller Regel erlauben. Was ist, wenn der Vermieter die Erlaubnis für den Türspion nicht erteilt?

Ausnahme für den Einbau eines Türspions in die Wohnung

Nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe z.B. eine sehr hochwertige alte Tür, könnte dies im Einzelfall gegen einen Einbau sprechen und ein Vermieter könnte die Erlaubnis vielleicht zu Recht nicht erteilen.

Türspion erhöht die Sicherheit der Mietwohnung 

Immer noch haben Wohnungstüren keinen Türspion. Zur Sicherheit ist es durchaus sinnvoll, eine Wohnungseingangstür mit einem Türspion auszustatten.

Erlaubnis des Vermieters für Türspion einholen

Werden Vermieter um Erlaubnis für den Einbau gefragt, dann ist die Erlaubnis normalerweise zu erteilen.

Vermieter verweigert die Erlaubnis zum Einbau eines Türspions - Klage gegen den Vermieter

Wird die Erlaubnis verweigert, und soll der Einau eines Türspions durchgesetzt werden, dann können Mieter den Vermieter auf die Erteilung der Erlaubnis verklagen.
Erlaubnis vom Vermieter - Klage auf Erteilung der Genehmigung 

Weitere Einzelheiten zum Thema:

Türspion einbauen - dürfen Mieter das, ist es erlaubt? 

Behinderung - Türspion behindertengerecht einbauen 

Türspion ohne Erlaubnis des Vermieters einbauen

Der Weg über das Gericht den Einbau eines Türspions durchzusetzen ist aufwändig und umständlich. 

Wer einfach das Loch in die Tür bohrt und den Türspion einbaut, kann Ärger mit dem Vermieter bekommen. Immer ist auf einen fachmännischen Einbau zu achten.

Ohne Genehmigung eingebauter Türspion - während des laufenden Mietvertrags kein Rückbau

Ein Vermieter verklagte seinen Mieter, den eigenmächtig eingebauten Türspion wieder zu entfernen. Der Mieter erklärte sich bereit, am Ende der Mietzeit den Türspion wieder auszubauen.

Das Amtsgericht Meißen entschied in einem Urteil vom 4.12.2017 (Az. 112 C 353/17), dass der Vermieter den sofortigen Rückbau nicht verlangen kann. 

  • Es handle sich um einen geringfügigen Eingriff, und da der Mieter angeboten habe, bei Rückgabe der Wohnung den alten Zustand wieder herzustellen, sei das ausreichend.
Hinweis


Ein Richter kann, je nach Lage des Falles, auch anders entscheiden. 

Es ist daher zu raten, eine Genehmigung des Vermieters zum Einbau einzuholen. Das Schreiben für die Erlaubnis sollte nachweisbar sein. 



Redaktion


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