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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Untervermietung an gleichgeschlechtlichen Partner - Kündigung
Der Wunsch eines Mieters, mit einem Partner oder einer Partnerin gleichen Geschlechts zusammenzuleben, ist ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung und berechtigt Vermieter nicht zur Kündigung wegen einer nicht genehmigten, unerlaubten Untervermietung.
Untervermietung an gleichgeschlechtlichen Partner ohne Erlaubnis vom Vermieter
Der Mieter hatte an seinen Partner untervermietet, ohne vorher eine Erlaubnis des Vermieters dazu einzuholen.
Eine solche Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung (an wen auch immer) ist nötig und setzt ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung voraus.
Ohne diese Voraussetzungen kann der Vermieter den Mietvertrag wegen Vertragsverletzung kündigen.
Untervermietung an gleichgeschlechtlichen Partner ohne Erlaubnis - kein Kündigungsgrund
Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag, das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek erklärte die Kündigung für unwirksam und verurteilte die Vermieterin, die Kosten für die Abwehr der Kündigung zu tragen.
Das Landgericht Hamburg prüfte im Berufungsverfahren und gab einen Hinweisbeschluss vom 7.1.2020 - das Landgericht wies schließlich die Berufung durch einstimmigen Beschluss vom 20.2.2020 - 333 S 46/19 - zurück.
Gericht prüft vernünftige Gründe für Untervermietung, macht Interessenabwägung
Amtsgericht und Landgericht entschieden, der Mieter habe vernünftige Gründe für die von ihm gewählte Form des Zusammenlebens.
Das Landgericht bejahte die Vertragsverletzung, prüfte aber die berechtigten Interessen des Mieters an der Untervermietung sowie entgegenstehende Interessen der Vermieterin und kam zu dem Ergebnis, dass kein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag - auch eine unerlaubte Untervermietung in einem solchen Fall könne nicht ohne weiteres eine Kündigung des Mieters rechtfertigen.
Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung - Interessenabwägung erforderlich.
Zusammenleben mit Menschen gleichen Geschlechts
Der Wunsch des Mieters, eine Wohngemeinschaft mit einem anderen Mann zu bilden oder fortzuführen, stelle vor dem Hintergrund gewandelter sozialer Anschauungen über Lebensgemeinschaften und der darauf beruhenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ein berechtigtes Interesse dar.
- Der Wunsch des Zusammenlebens beruhe auf höchstpersönlichen Motiven, die der Mieter nicht näher zu begründen brauche.
- In der Person des Untermieters liege auch kein wichtiger Grund, der gegen die Erlaubniserteilung spreche.
Die Erteilung der Erlaubnis sei daher für die Vermieterin zumutbar, sie müsse der Untervermietung zustimmen und es bestehe kein Kündigungsgrund.
Redaktion
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