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Unwetter - Keller steht unter Wasser, was tun - Fragen zur Haftung

Steht der Keller unter Wasser, dann sollten Mieter Immer sofort bzw. so schnell wie möglich den Vermieter, die Hausverwaltung oder den Hausmeister informieren.

Keller unter Wasser - Mieter müssen auch darauf achten, dass der Schaden gering gehalten wird

  • Da es in solchen Fällen recht schnell gehen muss, kann man einfach auf das Telefon, die SMS, die eMail, das FAX zurückgreifen.

Die schnelle Information ist extrem wichtig, damit der Vermieter sich sofort um den Schaden und die Beseitigung kümmert - schließlich soll der Schaden gering gehalten werden.

Keller mit Wasser vollgelaufen - Vermieter, Hausverwaltung nicht zu erreichen

In solchen Fällen ist man als Mieter selbst gefordert. Ist viel Wasser eingedrungen ist, die Situation es erfordert:

Rufen Sie die Feuerwehr zum Auspumpen (ggf. auch eine Firma), damit der Schaden gering gehalten wird.

  • Bei starkem Unwetter sind in einer solchen Situation viele von Unwetterschäden betroffen; Feuerwehren, technisches Hilfswerk, sind überlastet; bis dann ein Keller ausgepumpt wird, kann das dauern. 

Wenn Sie durch Ihr Handeln den Schaden gering halten, vielleicht sogar den Keller selbst auspumpen können, dann handeln Sie nicht nur in Ihrem Sinn, sondern auch zu Gunsten des Vermieters.

Es kommt durchaus ein Ersatz Ihrer Aufwendungen in Frage, den der Vermieter oder die Hausversicherung / Wohngebäudeversicherung zahlen sollte.

Überschwemmung des Kellers - Schaden minimieren - Mieter können sofort Maßnahmen treffen

Immer gilt es, den Schaden gering zu halten: 

  • Wichtige und wertvolle Dinge gleich aus dem Keller holen.
  • Je nach Lage für ein Auspumpen des Kellers sorgen.
  • Schaden dokumentieren, z.B. Fotos machen, Nachbarn als Zeugen hinzuholen. 

Keller durch Unwetter mit Wasser vollgelaufen - Haftung für Schäden

Wenn es um die Wiederherstellung der Substanz und die in der Folge entstehenden Kosten geht, der Keller erst dadurch wieder nutzbar wird, dann ist für solche Maßnahmen,

- den Keller auspumpen,

- Kellerwände trocknen,

- Schlamm und Schmutz beseitigen,

- Trocknungsgeräte aufstellen,

der Vermieter gefordert - er muss den Keller wieder nutzbar machen.

Ãœberschwemmung im Keller durch Unwetter - Haftung des Vermieters?

Sind in einem mitgemieteten Keller gelagerte Sachen  beschädigt, zerstört worden: 

  • Für Schäden an Ihren Sachen, Ihrem Hausrat, ist der Vermieter normalerweise nicht verantwortlich. 

Der Vermieter muss in aller Regel hierfür keine Kosten tragen, hat keine Haftung.

Ausnahme:
Ein bereits vorher bekannter baulicher Mangel führt zur Ãœberschwemmung - die Haftung des Vermieters ist dann möglich.

Keller steht unter Wasser - Hausrat ist beschädigt - zahlt die Versicherung?

Sind im überschwemmten Keller Ihre Hausratgegenstände beschädigt, dann sollten Sie über Ihre Hausratversicherung prüfen, ob diese einen eingetretenen Schaden am Hausrat übernimmt. 

  • Haben Sie eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen (kann auch in Verbindung mit der Hausratversicherung bestehen), dann ist eine Schadensregulierung möglich.
  • Die Elementarschadenversicherung deckt in der Regel Schäden ab, die durch Starkregen, Ãœberschwemmung entstehen.
    Es gibt besondere Bedingungen:
    Z.B. sehen Versicherungen vor, dass Gegenstände nicht direkt auf dem Kellerboden stehen dürfen - prüfen Sie die Bedingungen!
    Elementarschadenversicherung für Mieter - was ist versichert? 
  • Für zerstörte Sachen wird meist nicht der Neuwert, sondern immer nur der Wiederbeschaffungspreis für Hausrat usw. bezahlt.
  • Trotzdem sollten Sie den Vermieter über Schäden an Ihrem Eigentum informieren.

    Es kann sein, dass Gebäudeversicherungen etwas vom Schaden übernehmen. Bitten Sie Ihren Vermieter, dass er bei seiner Gebäudeversicherung nachfragt.

Ãœberschwemmung - Keller steht immer wieder nach starkem Regen unter Wasser

Stehen die Keller immer mal wieder nach starkem Regen unter Wasser, dann kommt eine Haftung des Vermieters in Betracht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ãœberflutung des Kellers die Folge eines baulichen Mangels ist. 

Würde zuverlässig ein baulicher Mangel als Ursache festgestellt, der dem Vermieter auch schon bekannt war, dann kommt eine Haftung des Vermieters für Schäden am Eigentum des Mieters in Frage. 

Keller als Folge eines Wasserschadens nicht nutzbar - ist eine Mietminderung möglich?

Ist ein Keller als Folge eines Wasserschadens nicht nutzbar, dann kommt eine Mietminderung in Frage. Die Minderung ist in aller Regel nicht hoch - für einen überfluteten Keller wurden für die Zeit der nicht möglichen Nutzung seitens eines Gerichts 5 Prozent Mietminderung zugesprochen.




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