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Bundesgerichtshof zu Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen

Ein allgemeines Verbot für die Haltung von Haustieren im Mietvertrag kann eine unangemessene Benachteiligung für Mieter bedeuten.

Vermieter muss Antrag auf Erlaubnis der Tierhaltung prüfen

Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 168/12) urteilte, dass der Vermieter den Einzelfall zu prüfen hat, wenn ein Mieter ein Haustier halten möchte. 

  • Die Formularklausel im Mietvertrag, die Tierhaltung generell verbietet, stellt eine unangemessene Benachteiligung für Mieter dar.

Im Mietvertrag steht, dass der Mieter keine Hunde und Katzen in der Wohnung halten darf

In dem bis vor den Bundesgerichtshof getragenen Fall war im Formular-Mietvertrag vereinbart, 

  • "keine Hunde und Katzen zu halten".

Das, so der Bundesgerichtshof, sei unangemessen.

Generelles Verbot einer Tierhaltung im Mietvertrag - Klausel unwirksam

Die vom BGH festgestellte Unwirksamkeit der Klausel führt aber nicht dazu, dass die Tierhaltung dann einfach erlaubt ist. 

  • Ob eine Tierhaltung einem Mieter erlaubt oder verboten werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. 
Hinweis


Als Mieter kann man daher nicht einfach ein Haustier (ausgenommen die Kleintierhaltung) anschaffen.
Der Vermieter muss informiert werden und um die Erlaubnis für die Haltung eines Haustieres in der Mietwohnung gefragt werden: 
​​​​​​​Musterbrief an Vermieter - Antrag auf Erlaubnis für ein Haustier

Vermieter darf Tierhaltung verbieten, wenn dafür nachvollziehbare Gründe bestehen

Wird im Rahmen der vom Vermieter vorzunehmenden Abwägung der Interessen festgestellt, dass nicht hinnehmbare Störungen für andere Mieter und Nachbarn von dem Haustier ausgehen, insgesamt "Störfaktoren" überwiegen, dann könne, so der BGH, der Vermieter die Tierhaltung verbieten. 

  • Bei diesem vom BGH zu beurteilenden Fall wurde der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung eines kleinen Hundes im Sinne des Mieters bejaht, das Verlangen, den Hund abzuschaffen, zurückgewiesen.


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