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Ratgeber Untervermietung
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Weigerung Vermieter für Wechsel in Wohngemeinschaft - Schadenersatz
Ist die Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet, dann kann ein Anspruch darauf bestehen, dass der Vermieter einem Wechsel, einem Austausch durch Einzug eines neuen WG-Mitglieds zustimmt. Weigert sich der Vermieter, kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen.
Vermieter macht Austausch, Wechsel eines WG-Mitglieds von Mieterhöhung abhängig
Eine Wohnung war seit über 15 Jahren an jeweils mehrere Personen vermietet, und es wurden problemlos jeweils Mieter ausgetauscht. 2017 wurde dem Vermieter mitgeteilt, es solle anstelle der Mieterin X nun Frau Y als Mitbewohnerin aufgenommen werden. Der Vermieter verweigerte das, er wollte dem Auswechseln des Bewohners nur zustimmen, wenn die Mieter einer kräftigen Mieterhöhung zustimmen würden.
Ob ein Mietvertrag als Vermietung an eine Wohngemeinschaft - mit der Möglichkeit der Auswechslung von Mitbewohnern - zu verstehen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles.
- Nehmen Sie frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch.
Wohngemeinschaft - handelt es sich rechtlich um eine WG?
Urteil: WG hat Anspruch auf Zustimmung, einen neuen Mitbewohner aufzunehmen
Die Mieter nahmen erst mal die neue Mitbewohnerin nicht auf, erhoben eine Feststellungsklage und verlangten Schadenersatz für die entgangenen Mietanteile. Das Amtsgericht Gießen entschied durch Urteil vom 02.07.2018 (Az. 48 C 295/17), die Mieter seien nach der Vertragslage und der jahrelangen Handhabung berechtigt, Mitmieter auszutauschen mit der Maßgabe, dass jeder Mieterwechsel der Beklagten von den bisherigen und den neuen Mietern angezeigt wird und in der Person des neuen Bewohners kein Ablehnungsgrund vorliegt.
Das wird von den Gerichten unterschiedlich gesehen. Es hängt immer von den Einzelheiten des Falles und der Rechtsauffassung der Richter ab.
Wegen Weigerung des Vermieters, dass ein neues WG-Mitglied einziehen darf - Schadenersatz
Weil der Vermieter nach Ansicht des Amtsgerichts Gießen bei der Verweigerung der Zustimmung demnach den Vertrag verletzt hatte, sei er auch verpflichtet, Schadenersatz zu zahlen, in Höhe der entgangenen Mietanteile.
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Redaktion
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