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Weniger Tageslicht nach Modernisierung - Mietminderung

Nach einer Modernisierung zeigte sich, dass sich der Lichteinfall in der Wohnung wegen neuer Fenster und wegen einer Fassadendämmung deutlich verschlechtert hatte, weniger Tageslicht in die Wohnung kam.

Modernisierung - Mieter weisen den Vermieter auf geringeren Lichteinfall in die Wohnung hin

Eine Modernisierung soll die Wohnung verbessern:
Modernisierung soll die Wohnung verbessern

Bereits vor Beginn der Modernisierungsarbeiten war der Vermieter darauf hingewiesen worden, dass sich auf Grund der geplanten Maßnahmen der Lichteinfall in die im 3. Obergeschoss liegende Wohnung deutlich verringern würde.

Gleichzeitig wurde dem Vermieter mitgeteilt, dass künftige Mietzahlungen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden. Dadurch kann eine spätere Mietminderung geltend gemacht werden:
Zahlung Miete unter Vorbehalt - Mietminderung später geltend machen 

Wärmedämmung als Modernisierung - Wärmedämmverbundsystem verringert Lichteinfall

Auf der Straßenseite wurde an der Fassade ein Vollwärmeverbundsystem mit einer Stärke von 15 cm angebracht, das zu einem geringeren Lichteinfall in die Wohnung führte.

Neue Isolierglasfenster - breitere Rahmen verschlechtern Belichtungssituation der Wohnung

Ebenfalls wurden neue Isolierglasfenster eingebaut, deren Rahmen breiter als bei den zuvor vorhandenen Fenster waren. Nach der Modernisierung ergab sich, dass sich auf Grund der neuen Fenster die Fensterfläche der Wohnung um insgesamt 11 Prozent verringert hatte.

Hinweis


Bei dem Einbau neuer Fenster im Rahmen einer Modernisierung kann ein Abzug bei der Modernisierungsmieterhöhung wegen ersparter Instandhaltung in Frage kommen:
Modernisierungsmieterhöhung - gesparte Instandsetzung bei Fenstern

Sachverständiger stellt nach Modernisierung geringeren Lichteinfall in die Wohnung fest

Berechnungen eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen ergaben, dass sich durch die Modernisierungsmaßnahmen eine für die Mieter nachteilige Belichtungssituation für die Räume der Wohnung ergab. Z.B. am 21.06. erfolgte der Sonnenlichteinfall erst 1:54 Stunden später, am 21.03. und am 21.09. jeweils 51 Minuten später.

Mietminderung für Wohnung wegen weniger Tageslicht nach einer Modernisierung

Das AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 21.01.2021,  Az. 13 C 129/20 stellte fest, dass durch diese Verschlechterung eine Mietminderung von 5 % gerechtfertigt sei.
Aus dem Urteil:
"Die Einschränkung des Lichteinfalls beschränkt die Tauglichkeit der Mietsache erheblich und mindert die Zahlungspflicht der Klägerin um 5%; § 536 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB."



Redaktion


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