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Ratgeber Untervermietung
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Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung ohne Einsicht in Belege
Die Prüfung der Belege einer Betriebskostenabrechnung, ist für Mieter sehr oft Voraussetzung dafür, dass man Betriebskostenpositionen der Abrechnung mit einem Widerspruch bestreiten kann, es kann aber, wenn abgerechnete Leistungen nicht erbracht wurden, ausnahmsweise anders sein.
Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung - Einsicht in die Belege, Unterlagen
Wurden für die Wohnung Betriebskostenvorschüsse gezahlt, dann müssen Vermieter darüber jährlich eine Betriebskostenabrechnung bzw. eine Heizkostenabrechnung erteilen.
Der Mieter hat das Recht, die Belege zur Abrechnung einzusehen und kann auf dieser Grundlage bestreiten, dass bestimmte Betriebskosten korrekt in die Abrechnung eingestellt wurden.
Betriebskostenabrechnung - Einsicht in Belege, Unterlagen.
Heizkostenabrechnung - welche Belege kann man einsehen.
Einsicht in Belege zu Betriebskosten nicht erforderlich, wenn Leistungen nicht erbracht wurden
Viele Gerichte meinen, Mieter können bei Streit um die Abrechnung für warme oder kalte Betriebskosten nur "aus den Belegen argumentieren", und weisen deshalb den Vortrag von Mietern als unbeachtlich zurück, wenn diese zuvor nicht die Belege der Abrechnung überprüft haben.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied mit Urteil vom 22.08.2019 (Az. 201 C 229/19 ) anders, weil Zweifel an der Erbringung von als Betriebskosten berechneten Leistungen bestand.
- Der Mieter hatte bestritten, dass bestimmte als Betriebskosten berechnete Leistungen:
Hausmeistertätigkeiten,
Dachrinnenreinigung,
Ungezieferbeseitigung und die Hausreinigung überhaupt stattgefunden hätten.
Kostenumlage in der Betriebskostenabrechnung - Zweifel ob Leistungen erbracht wurden
Der Vermieter hatte auf die Einwände des Mieters, die Einsicht in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung angeboten und sich im Prozess nur darauf berufen, der Mieter habe dieses Angebot zur Prüfung der Unterlagen nicht angenommen.
- Der Vermieter trug aber im Prozess nicht vor, dass die vom Mieter bestrittenen Leistungen tatsächlich erbracht, durchgeführt worden seien.
Belege zur Betriebskostenabrechnung sind kein Nachweis, dass Arbeiten durchgeführt wurden
Allein die Tatsache, dass Belege vorhanden seien, reiche nicht aus, dass die in Frage stehenden Leistungen erbracht wurden, entschied das Amtsgericht in diesem Fall.
- Belege allein berechtigten daher nicht zur Umlage von Betriebskosten, wenn der Vermieter die Ausführung der Leistungen nicht einmal ausdrücklich behauptet.
Redaktion
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