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Ratgeber Untervermietung
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Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung ohne Einsicht in Belege
Meist ist die Einsichtnahme, die Prüfung der Belege einer Betriebskostenabrechnung Voraussetzung dafür, dass man Betriebskostenpositionen bestreiten kann - das kann aber auch anders sein.
Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung - Einsicht in die Belege, Unterlagen nehmen
Wenn für die Wohnung Betriebskostenvorschüsse gezahlt werden, dann muss der Vermieter darüber jährlich eine Betriebskostenabrechnung bzw. eine Heizkostenabrechnung erteilen.
Der Mieter hat das Recht, die Belege zur Abrechnung einzusehen und kann auf dieser Grundlage bestreiten, dass bestimmte Betriebskosten korrekt in die Abrechnung eingestellt worden sind.
Betriebskostenabrechnung - Einsicht in Belege, Unterlagen
Heizkostenabrechnung - welche Belege kann man einsehen
Viele Gerichte meinen, der Mieter könne bei Streit um die Abrechnung für warme oder kalte Betriebskosten nur "aus den Belegen argumentieren", und weisen deshalb den Vortrag der Mieter als unbeachtlich zurück, wenn diese nicht zuvor die Belege überprüft haben.
Einsicht in Belege zu Betriebskosten nicht erforderlich, wenn Leistungen nicht erbracht wurden
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied mit Urteil vom 22.08.2019 (Az. 201 C 229/19 ) anders.
Der Mieter hatte bestritten, dass bestimmte Leistungen (Hausmeistertätigkeiten, Dachrinnenreinigung, Ungezieferbeseitigung und Hausreinigung) überhaupt stattgefunden hätten.
Kostenumlage in der Betriebskostenabrechnung - Zweifel ob Leistungen erbracht wurden
Der Vermieter hatte auf die Einwände des Mieters Einsicht in die Unterlagen angeboten, und sich im Prozess nur darauf berufen, der Mieter habe dieses Angebot nicht wahrgenommen.
Der Vermieter trug aber auch nicht im Prozess vor, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden seien.
Belege zur Betriebskostenabrechnung sind kein Nachweis, dass Arbeiten durchgeführt wurden
Das reicht nicht aus, entschied das Amtsgericht.
- Allein der Umstand, dass Belege vorhanden seien, belege nicht, dass die Arbeiten erbracht wurden. Belege allein berechtigten daher nicht zur Umlage, wenn der Vermieter die Ausführung der Leistungen nicht einmal ausdrücklich behaupte.
Es mag sein, dass der Amtsrichter hier konkreten Anlass zu Zweifeln hatte. Manche Gerichte machen es sich aber einfacher, lassen z.B. die Umlage von Gartenpflegekosten zu, auch wenn die Mieter beschreiben, dass niemand einen Gärtner gesehen habe und der Garten verwahrlost sei.
Redaktion
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