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Ratgeber Untervermietung
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Todesfall - Mieter hat Schulden, Ausschlagung des Erbes
Todesfall - hinterlässt ein Mieter Schulden, ist der Nachlass überschuldet, reicht das Vermögen des Verstorbenen für die Zahlung der Schulden nicht aus, dann kommt für Erben die Ausschlagung des Erbes in Betracht.
Wer ist Erbe des verstorbenen Mieters?
Durch Testament oder direkt durch das Gesetz ist festgelegt, wer Erbe ist.
- Der Erbe tritt zunächst mal in den Mietvertrag ein, wenn kein vorrangiger Mitbewohner vorhanden ist.
Todesfall - was Erben des verstorbenen Mieters wissen, prüfen sollten. - Es gibt Sonderregelungen für Mitbewohner.
Todesfall - Mietvertrag des Verstorbenen übernehmen.
Ausschlagung der Erbschaft, weil der Mieter viele Schulden hat
Wenn man von vornherein schon sieht, dass der Verstorbene (der sogenannte Erblasser) überwiegend Schulden hinterlassen hat, ist es oft das Sinnvollste, das Erbe auszuschlagen.
Verstorbener Mieter - Erbe annehmen oder ablehnen?
Todesfall - für die Auschlagung der Erbschaft ist eine Frist zu beachten
- Eine Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers beim Nachlassgericht eingereicht werden.
Wird das Erbe innerhalb dieser Frist nicht ausgeschlagen, gilt es als angenommen.
Es kommt noch in Betracht, diese "Annahme" anzufechten. Wenn die Ausschlagungsfrist verpasst ist, oder neue Schulden auftauchen, sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, die auf Erbrecht spezialisiert sind, beraten lassen.
Nachlass unzureichend oder Erben sind unklar - Nachlassverwaltung beantragen
Erben können beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Das kann besonders dann wichtig sein, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die unterschiedliche Interessen haben, oder erst aufgeklärt werden muss, welches Vermögen überhaupt vorhanden ist.
Mieter verstorben - Nachlassverwaltung bei Unklarheiten der Erbschaft.
Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kommt auch in Betracht, wenn es Erben gibt, die nicht erreichbar sind.
Todesfall - welches Nachlassgericht ist zuständig?
Nachlassgericht ist normalerweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Setzt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter ein, dann wird die Nachlassverwaltung aus dem Erbe bezahlt.
- Lehnt das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung ab, weil ersichtlich zu wenig Vermögen vorhanden ist, so kann von diesem Bescheid für die Dürftigkeitseinrede Gebrauch gemacht werden, siehe unten.
Nachlass des verstorbenen Mieters überschuldet - Nachlassinsolvenz beantragen
Hinterlässt der Verstorbene einen Nachlass mit nur etwas Vermögen, weniger Vermögen als Schulden, dann kommt ein Antrag auf Nachlassinsolvenz in Betracht. Dieser Antrag für eine Nachlassinsolvenz ist ebenfalls beim Nachlassgericht zu stellen. Dafür muss ein Erbschaftverzeichnis aufgenommen werden. Das Nachlassgericht kann dann einen Nachlass-Insolvenzverwalter einsetzen, der dafür sorgt, dass die Nachlassgläubiger gleichmäßig bedient werden.
- Stellt das Nachlassgericht fest, dass das vorhandene Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverwalters zu decken, wird es den Insolvenzantrag "mangels Masse" ablehnen. Davon kann wiederum für die Dürftigkeitseinrede Gebrauch gemacht werden.
Nachlass des Mieters überschuldet - Erben können die Dürftigkeitseinrede erheben
Stellt sich heraus, dass an dem geerbten Mietvertrag Mietschulden und andere Verbindlichkeiten hängen, z.B. wegen Schäden an den Mieträumen, nicht ausgeführten (aber wirksam vereinbarten) Schönheitsreparaturen, Schulden aus Nebenkostenabrechnungen, dann können Erben des Mieters (auch als Miterbe) die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben:
- Hier erklärt der Erbe / Miterbe selbst (oder über einen Anwalt) gegenüber dem Vermieter als Nachlassgläubiger, dass der Nachlass nicht ausreicht, alle bekannt gewordenen Schulden zu decken.
- Die Haftung des bzw. der Erben ist dann grundsätzlich auf das Erbe beschränkt.
Der (Mit-) Erbe kann dann verpflichtet sein, nachzuweisen, dass der Nachlass für die Bezahlung der Schulden unzureichend, schon durch erste Schuldentilgung erschöpft oder überschuldet ist. Dafür muss dann ein Nachlassverzeichnis vorgelegt werden.
Erheben Erben die Dürftigkeitseinrede, dann gehen Vermieter oft bereits davon aus, dass bei dem Erben wohl nichts zu holen ist.
Redaktion
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