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Mietvertrag mit einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Bei einem Mietvertrag mit einer OHG, offene Handelsgesellschaft, stellt sich immer die Frage, wer einen Mietvertrag auf Seiten der OHG abschließen darf, und wer die Gesellschaft wirksam gegenüber dem Mieter vertritt. 

Wer vertritt die OHG - was Mieter wissen sollten

  • Die Offene Handelsgesellschaft, die OHG, wird durch die Gesellschafter vertreten. 
  • Vertretungsberechtigt ist grundsätzlich jeder Gesellschafter. 
  • Der Gesellschaftervertrag kann aber von dieser Regelung Abweichungen vorsehen, zum Beispiel, dass nur ein Gesellschafter alleine die Geschäfte führen darf. 

Wie als Mieter erfahren, wer die OHG vertreten darf?

Wenn Sie sicher sein wollen, wer die Gesellschaft vertreten darf, können Sie das beim Handelsregister erfahren. Dort ist eingetragen, wer die OHG vertreten darf, ob ein Gesellschafter allein, ein Prokurist, oder mehrere Gesellschafter zusammen.

  • Für die Gesellschaft tätige Mitarbeiter, die nicht Gesellschafter sind, können mit der sogenannten Prokura eine Vertretungsbefugnis erhalten. Wurde eine Prokura (Vertretungsvollmacht) erteilt, so muss eine solche im Handelsregister eingetragen werden.

Worauf Mieter achten sollten, wenn mit einer OHG ein Mietvertrag geschlossen wird

Als Mieter sollten Sie grundsätzlich darauf achten, dass Ihnen bekannt gemacht wird, wer die OHG vertreten darf.

Dies ist für Sie wichtig, wenn es um den Mietvertragsabschluss geht, und grundsätzlich wichtig für alle Fragen rund um Ihr Mietverhältnis, vom Abschluss bis zur Beendigung des Mietvertrages.

Mängelmeldung an OHG

Wird zum Beispiel während des Mietverhältnisses eine Mängelbeseitigung erforderlich, dann müssen Sie wissen, wen Sie anschreiben sollen, wer die Gesellschaft vertritt.

  • Oft ist allerdings eine Hausverwaltung bestellt und bevollmächtigt und den Mietern mitgeteilt. Dann können solche Mitteilungen an die Hausverwaltung gerichtet werden.
Hinweis


Die OHG darf für einen Gesellschafter keine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen.
Kündigung wegen Eigenbedarfs - Verteidigungsstrategie

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