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Europäische Gesellschaft Societas Europaea (SE) als Vermieter
Als Vermieter von Wohnungen kann eine Europäische Gesellschaft, Societas Europaea - SE - auftreten. Diese Gesellschaft ist ähnlich einer deutschen Aktiengesellschaft.
Die SE - Europäische Gesellschaft Societas Europaea
Sie ist ähnlich einer deutschen Aktiengesellschaft. Die SE ist eine Kapitalgesellschaft, das Grundkapital der SE ist in Aktien zerlegt, beliebig viele Anleger können in dieser Gesellschaft Geld angelegt haben. Anlageziel ist die Erwirtschaftung von Gewinnen.
Die Aktien können - müssen aber nicht - an einer Börse gehandelt werden. Die Aktionäre bestimmen über die grundsätzliche Geschäftspolitik der Gesellschaft.
Die SE muss ihren Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, der umfasst außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen. Dort wo die Gesellschaft einen Sitz hat, muss sie im Handelsregister eingetragen werden.
Mietvertragsabschluss - Vertretung der Europäische Gesellschaft, Societas Europaea - SE
Für die Vertretung der SE gibt es zwei unterschiedliche Formen, zwischen denen das Unternehmen gewählt haben muss,
- entweder es gibt einen Vorstand
- oder es gibt einen Verwaltungsrat.
Abschluss eines Mietvertrages - Europäische Gesellschaft Societas Europaea (SE)
- Bei einem Vertragsabschluss oder einer Vertragsänderung ist zu prüfen, ob für die SE ein Vorstand oder ein Mitglied des Verwaltungsrats unterschreibt, das sollte ausdrücklich bei der Unterschrift stehen.
Es müssen, auch wenn das Vertretungsorgan aus mehreren Personen besteht, nicht alle unterschreiben, sondern es reicht die Unterschrift von einer dieser Personen.
Das gleiche gilt, wenn bei einem Vertrag oder einer Vertragsänderung für die SE ein Bevollmächtigter auftritt.
Verwaltungsgesellschaft als Vertreterin der SE, Hausverwaltung
Wie andere Eigentümergesellschaften auch lassen sich SE-Unternehmen häufig für die Vermietung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Immoibilien durch eine Verwaltungsgesellschaft oder Hausverwaltung vertreten.
Auch dann muss nachgewiesen sein, dass diese Verwalter ordnunggemäß durch die SE bevollmächtigt wurden.
- Mieter sollten dann darauf bestehen, dass eine Vollmacht übergeben wird, wonach der Bevollmächtigte vom Vorstand oder Verwaltungsrat zu solchen Geschäften ermächtigt wird.
Die SE kann wie andere Kapitalgesellschaften grundsätzlich keinen Eigenbedarf geltend machen.
Manchmal wird versucht, mit einen betrieblichen Eigenbedarf eine Kündigung zu begründen. Solche Kündigungen sind sehr genau zu prüfen, anwaltliche Beratung erforderlich.
Kündigung der Wohnung - Berufsbedarf, Betriebsbedarf, Geschäftsbedarf
Redaktion
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