Kostenlos für registrierte Nutzer
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
- Start
- » Verschulden
- » Vorsatz
Vorsatz, vorsätzlich handeln - als Mieter absichtlich Schaden verursachen
Wenn jemand genau weiß was er tut, absichtlich einen Schaden verursachen will, spricht man von Vorsatz oder vorsätzlich handeln, oder auch von Absicht.
Mit Vorsatz handeln verlangt nicht, dass man absichtlich den andern schädigen will
Es reicht für den Vorsatz auch aus, dass jemand die absehbare Folge sieht, und vielleicht hofft, dass kein Schaden eintritt, das aber in Kauf nimmt ("wenn es dazu kommt, ist es auch recht").
Unterscheidung zwischen Vorsatz, vorsätzlichem Handeln und grober Fahrlässigkeit
Demgegenüber liegt nur grobe Fahrlässigkeit vor, wenn jemand zwar die naheliegende Gefahr sieht, aber meint "das wird schon gut gehen".
- Bedeutung für das Mietrecht:
Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein.
- Durch ein vorsätzliches Handeln, das einen Schaden zur Folge hat, haftet der Schädiger ganz streng und auch die Kündigung des Mietvertrags kann die Folge sein:
Schwere Verletzung des Mietvertrags - Vermieter kündigt fristlos
Lesetipps zum Thema
Grobe Fahrlässigkeit - wann liegt ein solches Verschulden vor?
Mieter hat fahrlässig Schaden verursacht - kein Kündigungsgrund
Wasserschaden in Mietwohnung - leichte, einfache Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit - unsorgfältig handeln
Wohnungsbrand leicht fahrlässig verursacht - Wohngebäudeversicherung
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: