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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
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Unsorgfältiges Handeln des Mieters, leichte Fahrlässigkeit - Haftung
Ist man als Mieter unsorgfältig, lässt die Sorgfalt außer Acht, die üblicherweise erwartet wird, dann nennt man das fahrlässig. Entsteht deshalb in der Wohnung ein Schaden, so kann dies zur Schadenersatzpflicht für Mieter führen.
Leichte Fahrlässigkeit des Mieters einer Wohnung - sowas kann ja schon mal passieren
Leichte Fahrlässigkeit kommt bei jedem dann und wann mal vor.
Deshalb ist die Haftung für Schäden, die aus solchem Handeln - oder Unterlassen - entstehen, oft reduziert.
Schadenersatzforderung des Vermieters wegen leichter Fahrlässigkeit des Mieters
Für eine Schadenersatzforderung des Vermieters ist es aber durchaus ausreichend, wenn durch ein sorgfältigeres Handeln der Schaden hätte vermieden werden können.
- Oft müssen sich Vermieter, wenn die Erneuerung einer Sache erforderlich ist, einen Abzug gefallen lassen:
Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer
Unterscheidung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit - Haftungsfolgen
Ist ein Verhalten, das zu einem Schaden führt eher einzuordnen mit: „Das kann mal passieren“ dann geht die Tendenz zur leichten, einfachen Fahrlässigkeit.
Ist ein Schaden aber dadurch entstanden, dass man ein Verhalten in die Kategorie „Sowas darf nicht passieren“ einordnen kann, so kann es sich um eine grobe Fahrlässigkeit handeln.
Bei grober Fahrlässigkeit oder gar bei Vorsatz greift meist eine strenge Haftung gegen den Verursacher.
Fahrlässiges Handeln - Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit
Egal, ob Sie geschädigt worden sind, oder ob Sie jemanden geschädigt haben sollen:
Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist.
- Bevor in einem Schadensfall irgendwelche Erklärungen abgegeben werden: unbedingt fachkundig beraten lassen.
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