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Öffentliche Zustellung einer Klage - unbekannte Anschrift des Mieters
Bei der öffentlichen Zustellung einer Klage an einen unbekannt verzogenen Mieter bzw. bei unbekannter, nicht zu ermittelnder Anschrift, wird im zuständigen Amtsgericht ein Aushang angebracht.
- Zuvor musste der Vermieter gegenüber dem Gericht nachweisen, dass er Anstrengungen zur Ermittlung der Anschrift des unbekannt verzogenen Mieters unternommen hat.
Öffentliche Zustellung einer Klage - ein Monat nach Aushang im Gericht ist Zustellung erfolgt
Zugestellt ist eine Klage des Vermieters gegen den (ehemaligen) Mieter, wenn seit dem Aushang ein Monat vergangen ist.
- Jede Klageerhebung - also auch der Aushang an der Gerichtstafel - hemmt die Verjährung.
- Der Beklagtenseite (Mieter) wird vom Gericht zugleich eine Frist gesetzt, auf die Klage zu erwidern.
Keine Reaktion des Beklagten auf Aushang der Klage im Gericht - Versäumnisurteil als Folge
- Es kommt nicht darauf an, ob Ihnen als Mieter überhaupt nichts bekannt war von einer öffentlichen Zustellung, oder ob Sie zwar davon erfahren haben, aber nicht innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage reagiert haben.
Öffentliche Zustellung und Versäumnisurteil - Einspruch kann eingelegt werden
- Gegen ein Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, notfalls muss die Wiedereinsetzung beantragt werden:
Frist im Prozess versäumt - Wiedereinsetzung beantragen.
Öffentliche Zustellung einer Klage des Vermieters - Versäumnisurteil wird rechtskräftig
Ein rechtskräftiges Urteil verjährt erst in 30 Jahren. So lange könnte der bisherige Vermieter immer wieder Versuche unternehmen, aus dem Urteil gegen seinen ehemaligen Mieter zu vollstrecken.
ACHTUNG: Bedenken sollte man, dass sich der Forderungsbetrag durch Zinsen, Anwaltskosten, Vollstreckungskosten usw. ständig erhöhen wird.
Wird gegen das Versäumnisurteil kein form - und fristgerechter Einspruch eingelegt, dann wird das Urteil rechtskräftig, ohne dass man sich dann nachträglich noch verteidigen könnte.
Sehr unangenehm ist in solchen Zusammenhängen, wenn Forderungen des Vermieters gar nicht oder nur zum Teil berechtigt waren:
- z.B. wenn die seitens des Vermieters geforderten Renovierungsarbeiten unzulässig waren, oder viel zu teuer ausgeführt wurden.
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Redaktion
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