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Abmeldung, Anmeldung neuer Wohnsitz mit Vermieterbescheinigung 

Bei Auszug und Umzug innerhalb Deutschlands muss die Vermieterbescheinigung des bisherigen Vermieters nicht mehr bei der Meldebehörde am bisherigen Wohnsitz vorgelegt werden, aber der neue Vermieter muss eine Bescheinigung für die Ummeldung, Anmeldung des neuen Wohnsitzes unter der neuen Adresse ausstellen.

Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes erfolgt die Abmeldung des bisherigen

  • Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes in Deutschland nimmt die Meldebehörde gleichzeitig die Abmeldung am bisherigen Wohnsitz vor.

Kein Umzug innerhalb Deutschlands - Abmeldung des bisherigen Wohnsitzes 

Erfolgt keine zeitnahe Anmeldung eines neuen Wohnsitzes in Deutschland bzw. ist ein Wohnortwechsel ins Ausland vorgesehen: 

  • die Abmeldung am früheren Wohnsitz bei der Meldebehörde ist persönlich vorzunehmen.
  • Es gilt hierfür die Frist von 2 Wochen, ab Auszug.
    Der frühere Vermieter sollte in solchen Fällen bescheinigen, dass der Auszug erfolgt ist.

Einheitliches Meldegesetz - Verpflichtung für Mieter zur Anmeldung des Wohnsitzes

Innerhalb von zwei Wochen muss überall in Deutschland, bei einem Einzug in die neue Wohnung, die Anmeldung bei der Behörde erfolgen.  
Die zweiwöchige Frist beginnt immer mit dem Tag des Einzugs in die Wohnung, nicht mit dem Datum, das im Mietvertrag als Mietvertragsbeginn vereinbart ist.

    Anmeldung bei der Meldebehörde - Vorlage der Vermieterbescheinigung

    Der Mieter muss auf der Meldebehörde für die Anmeldung eine Bescheinigung des Vermieters (Vermieterbescheinigung) vorlegen, wenn der Vermieter nicht direkt das Einwohnermeldeamt über einen Einzug informiert hat.
    Neuer Wohnsitz - Vermieterbescheinigung bei Einzug eines Mieters 

    Vermieter muss Bescheinigung über den Einzug für die Meldebehörde ausstellen 

    Die Bescheinigung, die der Vermieter ausstellt, ist formlos möglich. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

    • Namen und Anschrift des Vermieters (bei einem Untermietverhältnis ist das der Hauptmieter der Wohnung),
    • die Anschrift der Wohnung,
      (auch die Lage der Wohnung, also z.B. Vorderhaus, Hinterhaus, Stockwerk, links oder rechts)
    • die Namen der meldepflichtigen Personen.
    Hinweis


    Kann der Mieter eine solche Bescheinigung über den Einzug nicht vorlegen, und hat der Vermieter die Behörde auch nicht direkt informiert, dann ist keine Neuanmeldung möglich.

    Vorlage eines Mietvertrags bei der Meldebehörde für Anmeldung Wohnsitz

    Die Vorlage eines Mietvertrags (auch eines Untermietvertrags) bei der Meldebehörde ist für die Anmeldung des Wohnsitzes eines Mieters oder Untermieters nicht ausreichend.

    Kann die Vermieterbescheinigung nicht vorgelegt werden, dann droht ein Bußgeld

    Mieter müssen immer auf die zweiwöchige Frist achten. Sollte der Vermieter keine Bescheinigung mit den von der Behörde geforderten Angaben ausstellen, so bedeutet dies nicht, dass man nicht zur Meldebehörde muss. Im Gegenteil: Der Mieter ist in solchen Fällen verpflichtet, der Behörde mitzuteilen, dass er keine Vermieterbescheinigung vorlegen kann. 

    Wird diese Mitteilung innerhalb der 2-Wochen-Frist versäumt, dann kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro drohen. 

    Für Untermieter muss der Hauptmieter eine Vermieterbescheinigung ausstellen

    Auch für Untermieter muss eine solche Bescheinigung - in diesem Falle vom Hauptmieter der Wohnung - ausgestellt werden. 

    Mustervorlagen: 

    Für Familienangehörige, Partner die Vermieterbescheinigung für die Meldebehörde ausstellen

    Für Familienangehörige, Partner (Freund, Freundin) ist der Hauptmieter Wohnungsgeber:

    Scheinanmeldungen werden mit sehr hohen Bußgeldern belegt

    Mit dem bundeseinheitlichen Meldegesetz will die Bundesregierung gegen Scheinanmeldungen vorgehen. 

    Werden falsche Bescheinigungen von Vermietern (auch von Hauptmietern für angebliche Untermieter) ausgestellt, obwohl Mieter nicht in die angegebene Wohnung eingezogen sind, so kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro gegen den Vermieter (Hauptmieter bei Untervermietung) ausgesprochen werden.



    Redaktion


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