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Ratgeber Untervermietung
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Quotenabgeltungsklausel - Zahlung für Schönheitsreparaturen
Die sogenannte Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen ist unwirksam.
In vielen älteren Formular-Mietverträgen gibt es die Regelung, dass der Mieter von den am Ende des Mietvertrags anfalklenden Schönheitsreparaturen einen bestimmten Anteil, eine Quote von z.B. 20, 30 oder 50 % tragen muss.
Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen der Mietwohnung oft insgesamt unwirksam
Die frühere Rechtsprechung hatte Vereinbarungen, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichteten, obwohl nach dem Gesetz der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet ist, § 536 BGB, weitgehend zugelassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dann seine Rechtsprechung geändert:
- Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen, insbesondere wenn sie in einem Formularmietvertrag auferlegt werden, sind oft unwirksam.
Mietvertrag der Wohnung - Mieter zur Renovierung verpflichtet?
Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnungsübergabe zu Mietvertragsbeginn
Schönheitsreparaturen sollten bisher, auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung (durch Allgemeine Geschäftsbedingungen), auf den Mieter übertragen werden können.
Das gilt nicht mehr!
- Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung ist unwirksam!
Einzug, Ãœbernahme unrenovierte Mietwohnung - keine Renovierung
Abgeltung, Zahlung von Schönheitsreparaturen - Quotenabgeltungsklauseln unwirksam
Auch die Klauseln, wonach der Mieter am Ende einen bestimmten Anteil der Renovierungskosten zahlen soll, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie als Formularklausel vom Vermieter vorgegeben wurde.
Formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag
Das entschied der Bundesgerichtshof - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - am 18.3.2015 VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 21/13):
- Es sei eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, wenn der auf den Mieter entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann, und für den Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt.
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