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Badewanne - Temperatur Badewasser, Dauer für das Befüllen

In einer Mietwohnung muss eine Badewanne für ein Bad mit ausreichend heißem Badewasser befüllt werden können, und das Befüllen der Wanne darf auch nicht zu lange dauern.

Inhaltsverzeichnis

  1. Mieter bemängelt, das Badewasser ist zu kalt, Befüllen der Badewanne dauert zu lange
  2. Gutachter misst Zeitdauer für die Befüllung der Badewanne in der Wohnung
  3. Badewasser muss eine Temperatur von mindestens 41 Grad haben, so das Amtsgericht München
  4. Als Mieter Badewanne der Wohnung nutzen - Anspruch auf vertragsgemäßen Zustand

Mieter bemängelt, das Badewasser ist zu kalt, Befüllen der Badewanne dauert zu lange

Nach dem Einbau einer neuen Warmwassertherme war es für die Mieterin einer Münchener Wohnung nicht mehr möglich, ein Vollbad in ausreichend warmem Badewasser zu nehmen.
Und es gab ein zusätzliches Problem: es dauerte viel zu lange, bis die Wanne ausreichend mit Wasser befüllt war. Die Mieterin forderte daher den Vermieter auf, diese Mängel zu beseitigen.
Mängelbeseitigung in der Mietwohnung - Vermietern eine Frist setzen

Der Vermieter war der Auffassung, es sei alles so in Ordnung, eine Wassertemperatur des Badewassers von rund 37 Grad sei ausreichend. Daher klagte die Mieterin auf Beseitigung der Mängel:
Mängel der Mietwohnung - Klage auf Instandsetzung Reparatur

Gutachter misst Zeitdauer für die Befüllung der Badewanne in der Wohnung

Das Amtsgericht München (Az. 463 C 4744/11) beauftragte einen Sachverständigen. Dieser stellte fest:

Die in der Wohnung installierte Therme brauchte für die Befüllung der Badewanne mit warmen Wasser ca. 42 Minuten. Das Gericht stellte fest, es sei nicht zumutbar, 42 Minuten auf die Befüllung der Wanne zu warten, zumal das Badewasser während des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. 
Warmwasserversorgung - heisses Wasser muss zur Verfuegung stehen

Badewasser muss eine Temperatur von mindestens 41 Grad haben, so das Amtsgericht München

Der Vermieter meinte, eine Badetemperatur in ca. 38 Grad warmen Wasser sei empfohlen und ausreichend. Diesem Argument folgte das Gericht nicht, eine Temperatur von mindestens 41 Grad sei erforderlich, die Klägerin müsse sich nicht auf eine niedrigere Temperatur des Badewassers einlassen.

Als Mieter Badewanne der Wohnung nutzen - Anspruch auf vertragsgemäßen Zustand

Die Klägerin habe Anspruch darauf, dass ihr die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen wird, BGB § 535 Abs. 1
Der Vermieter habe deshalb für die Bereitstellung einer Therme mit ausreichender Dimensionierung zu sorgen. Das Gericht verurteilte den Vermieter, die installierte Warmwassertherme durch eine andere zu ersetzen. 



Redaktion


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